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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 137/07
Urteil vom 21. Februar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Lanz.
Parteien
H.________, 1965, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 19. Dezember 2006.
In Erwägung,
dass sich das vorliegende Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [SR 173.110; BGG]; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass die IV-Stelle Basel-Stadt mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2005 einen Anspruch des H.________ auf berufliche Massnahmen verneinte,
dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde mit Entscheid vom 19. Dezember 2006 den Einspracheentscheid aufhob und die Sache "zur Durchführung der beruflichen Massnahmen" an die Verwaltung zurückwies,
dass H.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben lässt mit dem Rechtsbegehren, die Sache sei zur Neubeurteilung (und Bejahung) des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass das Sozialversicherungsgericht zwar in der Begründung des Entscheids vom 19. Dezember 2006 einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung verneinte, was allerdings im Entscheidsdispositiv weder ausdrücklich noch durch Verweis auf die Erwägungen Erwähnung fand,
dass demnach kein gegebenenfalls in formelle Rechtskraft erwachsender vorinstanzlicher Entscheid über die Verneinung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung vorliegt (vgl., auch zum Folgenden, BGE 120 V 233 E. 1a S. 237 mit Hinweis), weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten ist,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG) und keine Parteientschädigung beanspruchen kann (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG),
dass in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ersucht wird,
dass dem Gesuch aufgrund der gegebenen Umstände entsprochen werden kann (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen),
dass namentlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Blick auf die nicht unmissverständlichen Formulierungen im angefochtenen Entscheid und den Umstand, dass die IV-Stelle dem Versicherten mit zwischenzeitlich ergangener Verfügung vom 16. Oktober 2007 Arbeitsvermittlung zugesprochen hat, nicht als aussichtslos zu betrachten ist,
dass indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht wird, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu im Stande ist,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Advokat Dr. Marco Biaggi, Basel, wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 500.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Februar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Lanz