BGer 9C_827/2007
 
BGer 9C_827/2007 vom 21.02.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_827/2007
Urteil vom 21. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
G.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11,
6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. Oktober 2007.
In Erwägung,
dass die Ausgleichskasse Zug mit Einspracheentscheid vom 3. November 2006 - in Bestätigung ihrer Verfügung vom 8. September 2006 - G.________ mit Wirkung ab 1. November 2006 eine Teilrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung, bemessen nach der Rentenskala 43, von monatlich Fr. 2101.- zusprach,
dass die Sozialversicherungsrechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug die Beschwerde des G.________ mit dem Antrag auf Zusprechung einer Vollrente, bemessen nach der Rentenskala 44, mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 15. März 2007 abwies,
dass G.________ am 25. August 2007 unter Hinweis auf ein Urteil des Landesgerichts X.________ vom 7. August 2007, wonach er in seinem Heimatland Österreich (lediglich) elf Versicherungsmonate erworben habe, um Revision des Entscheids vom 15. März 2007 ersuchte,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug als Gesamtgericht das Revisionsbegehren mit Entscheid vom 23. Oktober 2007 abwies,
dass G.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Zusprechung einer Vollrente beantragt,
dass die Beschwerde u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass offen bleiben kann, ob die Beschwerde den minimalen formellen Anforderungen an die Begründung genügt und darauf eingetreten werden könnte,
dass kein Anlass zu einer vertieften Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer in Frage gestellten Rechtsprechung betreffend die Berechnung der Altersrenten der AHV im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA [SR 0.142.112.681]; vgl. BGE 131 V 371 E. 6 S. 379 ff.) besteht (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung BGE 132 V 257 E. 2. S. 262 mit Hinweisen),
dass die im Entscheid vom 15. März 2007 verneinte Frage der Anrechenbarkeit der Monate Oktober 1963 bis März 1964, in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer studienhalber in seinem Heimatland Österreich weilte, als Beitragszeiten nach schweizerischem Recht gestützt auf Art. 52d AHVV zufolge Rechtskraft in diesem Verfahren nicht geprüft werden kann und somit offenzubleiben hat, ob insofern eine abkommensrechtlich unzulässige Diskriminierung vorliegt (vgl. dazu BGE 131 V 209),
dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Februar 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Fessler