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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_161/2008/ble
Verfügung vom 21. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Guido Mäder,
gegen
Steueramt des Kantons Solothurn.
Gegenstand
Staats- und Bundessteuer 2005,
Beschwerde gegen das Urteil des Steuergerichts
des Kantons Solothurn vom 24. September 2007.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 18. Februar 2008 gegen das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 24. September 2007 betreffend Staats- und Bundessteuer 2005,
in das Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2008, womit die Beschwerde zurückgezogen wird,
in Erwägung,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) abgeschrieben werden kann, wobei über die Gerichtskosten zu entscheiden und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung zu bestimmen ist (Art. 5 Abs. 2 BZP im Verbindung mit Art. 71 BGG),
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer, der die Beschwerde vorbehaltlos zurückgezogen hat, aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1und 3 BGG) und er keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt und dem Steuergericht des Kantons Solothurn sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Februar 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Feller