BGer 1B_15/2008
 
BGer 1B_15/2008 vom 21.02.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_15/2008
Verfügung vom 21. Februar 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises XI Interlaken-Oberhasli, Schloss, 3800 Interlaken.
Gegenstand
Ablehnung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom
19. Dezember 2007 des Obergerichts
des Kantons Bern, Anklagekammer.
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 18. Januar 2008 Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Dezember 2007 erhoben hat;
dass ihn das Bundesgericht mit Verfügung vom 23. Januar 2008 aufgefordert hat, bis am 7. Februar 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen;
dass ihm das Bundesgericht, da der Beschwerdeführer die Verfügung vom 23. Januar 2008 nicht abgeholt hatte, mit Verfügung vom 8. Februar 2008 eine nicht erstreckbare Frist zur Vorschussleistung bis zum 25. Februar 2008 angesetzt hat;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Februar 2008 dem Bundesgericht mitgeteilt hat, er "breche diese Übung schweren Herzens und unter Protest ab", da er nicht gewillt sei, einen Kostenvorschuss zu leisten;
dass dieses Schreiben nur als Beschwerderückzug verstanden werden kann;
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass keine Kosten zu erheben sind;
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren 1B_15/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Gerichtspräsidenten 1 des Gerichtskreises XI Interlaken-Oberhasli und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Februar 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Pfäffli