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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_154/2008
Urteil vom 18. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau.
.
Gegenstand
Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern 2004,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2007.
Erwägungen:
X.________ reichte am 28. Januar 2008 eine vom 26. Januar 2008 datierte Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2007 betreffend Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern ein; zugleich legte er verschiedene Unterlagen vor, bei welchen sich indessen das erwähnte obergerichtliche Urteil nicht befand. Er wurde daher mit Schreiben vom 29. Januar 2008 eingeladen, umgehend, spätestens aber bis zum 8. Februar 2008, eine Kopie des fraglichen Urteils einzureichen; das Schreiben, das vom Beschwerdeführer am 30. Januar 2008 in Empfang genommen wurde, enthielt den Hinweis, dass das Bundesgericht im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eintreten würde.
Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG sind Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, der Rechtsschrift beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, ist auch dieser beizulegen. Fehlen die vorgeschriebenen Beilagen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Da vorliegend der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, das angefochtene Urteil einzureichen, innert Frist nicht Folge geleistet worden ist, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 108 BGG) nicht einzutreten.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Februar 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Feller