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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_68/2008/bnm
Verfügung vom 15. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Thurgau,
Promenadenstrasse 12 A, 8500 Frauenfeld.
Gegenstand
Autopsie; Patientenverfügung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkularbeschluss vom 18. Januar 2008 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Zirkularbeschluss vom 18. Januar 2008 des Obergerichts des Kantons Thurgau,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 13. Februar 2008 sinngemäss zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer (auf dem Rechtshilfeweg), dem Obergericht des Kantons Thurgau und Rechtsanwalt Y.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Februar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann