BGer 9C_35/2008
 
BGer 9C_35/2008 vom 14.02.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_35/2008
Urteil vom 14. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.
Parteien
M.________, 1963, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus R. Reiser, Rebgasse 36, DE-79639 Grenzach-Wyhlen,
gegen
Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2007.
Nach Einsicht
in die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 4. Mai 2007, worin M.________ u.a. um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verwaltungsgerichtsverfahren ersuchen liess,
in den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2007, mit welchem M.________ u.a. zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.- bis 21. Januar 2008 aufgefordert wurde, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde (Dispositiv-Ziffern 4 und 5),
in die Beschwerde ans Bundesgericht vom 11. Januar 2008 (Datum des Poststempels), mit welcher M.________ beanstanden lässt, dass das Bundesverwaltungsgericht sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht geprüft habe,
in die Eingabe des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 2008, worin die Vorinstanz - obwohl nicht zur Vernehmlassung aufgefordert - darlegt, dass ihr Zwischenentscheid (Kostenvorschussverfügung) vom 13. Dezember 2007 irrtümlich ergangen sei, weshalb sie (in Gutheissung der Beschwerde) dessen Aufhebung beantragt, soweit er sich auf den einverlangten Kostenvorschuss bezieht,
in Erwägung,
dass gegen selbständig eröffnete, weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (vgl. hiezu Art. 92 BGG) betreffende Zwischenentscheide die Beschwerde ans Bundesgericht - abgesehen vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
dass nach der Rechtsprechung Zwischenverfügungen, mit denen - wie hier - zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten, in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Urteil 9C_488/2007 vom 27. Juli 2007; vgl. BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403, 128 V 199 E. 2 S. 201), weshalb auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist,
dass gemäss Art. 37 VVG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 VwVG u.a. der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint,
dass der vorinstanzliche Instruktionsrichter vor Erlass der Kostenvorschussverfügung vom 13. Dezember 2007 den anlässlich der Beschwerdeeinreichung u.a. geltend gemachten Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hätte prüfen müssen, was er nachzuholen haben wird,
dass die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. b BGG offensichtlich begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren gutzuheissen ist,
dass in Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 1 BGG), welche zu Lasten der Eidgenossenschaft geht (Art. 68 Abs. 2 BGG), da der Gegenpartei des Hauptprozesses (IV-Stelle) im Verfahren um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Parteistellung zukommt (vgl. BGE 109 Ia 5 E. 5 S. 11; SVR 1996 UV Nr. 40 S. 124 E. 4; RKUV 1994 Nr. U 184 S. 78 E. 5),
dass demnach das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos ist,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffern 4 und 5 des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2007 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese über den Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege für das hängige Verfahren entscheide.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführer wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 500.- entschädigt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Februar 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Attinger