BGer 4D_7/2008
 
BGer 4D_7/2008 vom 14.02.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
4D_7/2008 /len
Urteil vom 14. Februar 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Linder.
Gegenstand
Ausweisung aus einer Mietsache,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse
im Obligationenrecht, vom 28. November 2007.
In Erwägung,
dass der Präsident der 3. Abteilung des Kreisgerichtes St. Gallen dem Beschwerdeführer und C.A.________ mit Entscheid vom 9. Oktober 2007 befahl, die Garage bzw. das Lager im Untergeschoss der Liegenschaft D.________ sofort zu räumen und zurückzugeben;
dass der Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 28. November 2007 den gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers abwies, soweit er darauf eintrat, wobei er in der Begründung des Entscheides festhielt, der Gegenstand des Rekursverfahrens beschränke sich ausschliesslich auf die Frage der Adressierung der vom Kreisgericht verschickten Gerichtsurkunde;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 21. Januar 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 28. November 2007 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe der streitigen Forderung im vorliegenden Fall unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonalen verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2008 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege samt Rechtsbeistand wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Februar 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Huguenin