BGer 4A_485/2007
 
BGer 4A_485/2007 vom 07.02.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_485/2007 /len
Urteil vom 7. Februar 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Ubald Bisegger,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Dr. Luzius Müller.
Gegenstand
Haftung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht,
vom 7. August 2007.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Beschwerdeführer) war an Silvester 1994/1995 Gast im Hotel X.________. Als der Beschwerdeführer von der Tanzfläche an seinen Tisch zurückkehren wollte, wurde er von einem umstürzenden Scheinwerfer am Hinterkopf getroffen und fiel zu Boden. Seither klagt er über persistierende Kopf- und Nackenschmerzen, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Am 28. Dezember 2001 erhob er beim Bezirksgericht Liestal Klage und verlangte von der X.________ AG (Beschwerdegegnerin) einen nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Betrag bis zu einer Höchstsumme von Fr. 870'559.--, nebst Zins und Kosten.
B.
Zwischen den Parteien war unter anderem umstritten, ob und wenn ja inwieweit die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers allein durch den Unfall vom 1. Januar 1995 verursacht wurde oder durch einen Auffahrunfall vom 17. Dezember 1995, ein Verhebetrauma von 1991 resp. 1989 sowie degenerative Veränderungen und ob der Unfall vom 1. Januar 1995 eine adäquat kausale Schadensursache bildete. Gemäss Antrag des Beschwerdeführers war vorgesehen, bei der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) des Kantonsspitals Basel, die den Beschwerdeführer schon im Auftrag der eidgenössischen Invalidenversicherung begutachtet hatte (Gutachten 1999), ein Gutachten betreffend die Kausalitätsfrage erstellen zu lassen. Versehentlich wurde das ZMB, Zentrum für Medizinische Begutachtung, Medizinische Abklärungsstelle der Eidg. Invalidenversicherung (MEDAS) mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Gestützt auf dieses Gutachten (Gutachten 2003) wies das Bezirksgericht die Klage ab. Es kam zum Schluss, dass lediglich die somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von einem Monat zu 100 % und von fünf weiteren Monaten zu 50 % durch den Unfall adäquat verursacht worden sei. Die Klageabweisung erfolgte, da der Beschwerdeführer bereits Zahlungen erhalten hatte, die seinen gestützt auf diese Annahme berechneten Anspruch überstiegen.
C.
Auf Appellation des Beschwerdeführers, in welcher dieser seine Forderung auf insgesamt Fr. 499'999.-- nebst Zins begrenzte, erkannte das Kantonsgericht Basel-Landschaft anlässlich einer ersten Verhandlung vom 17. Januar 2006, bei Einholung des Gutachtens sei dem Bezirksgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen. Daher holte es mit Verfügung vom 18. Januar 2006 bei der MEDAS des Kantonsspitals, welche das Gutachten für die IV erstellt hatte, ein weiteres Gutachten ein. Gestützt auf beide Gutachten kam das Kantonsgericht mit Bezug auf die adäquate Kausalität des Unfalls für den Schaden zum gleichen Ergebnis wie das Bezirksgericht. Zusätzlich hielt es fest, die Ansprüche des Beschwerdeführers müssten unabhängig von der Frage der Kausalität abgewiesen werden. Es mangle an der hinreichenden Substantiierung und am Nachweis des Schadens.
D.
Gegen dieses Urteil erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen. Er beantragt dem Bundesgericht, die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 499'000.-- nebst Zins zu verpflichten. Die Beschwerdegegnerin und das Obergericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung seines Anspruches auf eine verfassungsmässige Besetzung des Gerichts (Art. 30 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK) und in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Da es sich dabei um Einwände formeller Natur handelt, die unabhängig von den materiellen Erfolgsaussichten zur Gutheissung der Beschwerde führen müssten, ist darauf vorab einzugehen.
1.1 Art. 30 Abs. 1 BV verleiht dem Rechtsuchenden einen Anspruch auf ein gesetzmässiges, d.h. in einem formellen Gesetz vorgesehenes Gericht und verbietet ausdrücklich Ausnahmegerichte (vgl. BGE 129 V 335 E. 3.2 S. 340; 125 V 499 E. 2a S. 501). Es soll damit verhindert werden, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll aber auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Weder Art. 58 Abs. 1 aBV noch Art. 30 Abs. 1 BV noch das inhaltlich gleiche Gebot der richterlichen Unabhängigkeit gemäss Art. 6 EMRK geben den Parteien im Zivilprozess einen Anspruch auf gleichbleibende Besetzung des Gerichts während der ganzen Prozessdauer (BGE 117 Ia 133 E. 1e S. 135; 96 I 321 E. 2a S. 323). Nur in vereinzelten kantonalen Zivilprozessordnungen ist festgelegt, dass das Gericht bei Urteilsfällung mit den Richtern zu besetzen ist, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben, beziehungsweise eine Mehrzahl der Richter an den wesentlichen Prozesshandlungen des vorausgegangenen Verfahrens teilgenommen haben müssen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 16). Die Prozessparteien haben allerdings Anspruch darauf, dass kein Richter urteilt, der nicht Kenntnis von ihren Vorbringen und vom Beweisverfahren hat. Entscheidend ist dabei, dass einem neu mitwirkenden Richter der Prozessstoff durch Aktenstudium zugänglich gemacht werden kann (BGE 117 Ia 133 E. 1e S. 135). Ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 BV liegt vor, wenn die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens ohne hinreichende sachliche Gründe mit Rücksicht auf die an einem bestimmten Prozess beteiligten Personen geändert wird (BGE 105 Ia 172 E. 5b S. 179 f.). Eine Veränderung der Besetzung kommt dagegen etwa in Betracht, wenn ein Richter aus Altersgründen aus dem Gericht ausscheidet oder wegen einer länger dauernden Krankheit sein Amt nicht ausüben kann (Urteil des Bundesgerichts 6P.102/2005 vom 26. Juni 2006, E. 2.2, publ. in ZBl 108/2007 S. 43).
1.2 Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz habe bei der ersten Sitzung vom 17. Januar 2006 in einer anderen Besetzung entschieden als im angefochtenen Entscheid. Die Stimmung bei der ersten und bei der zweiten Verhandlung sei ganz anders gewesen. Bei der zweiten Sitzung habe man von vornherein das Gefühl gehabt, der Fall sei erledigt, was sich mit Eintreffen des Urteils bestätigt habe. Sowohl die Referentin als auch ein weiterer Richter seien bei der zweiten Sitzung durch andere Richter ersetzt worden, was der Präsident auf Nachfrage damit begründet habe, dass die Referentin nicht mehr am Kantonsgericht sei. Der Präsident habe eine einlässliche Begründung im Urteil in Aussicht gestellt, welche aber nicht erfolgt sei. Es sei auch ein Richter ersetzt worden, der nach wie vor am Kantonsgericht tätig sei. An der ersten Sitzung hätte sich die Vorinstanz mit 3 : 2 Stimmen dafür entschieden, dass der ersten Instanz bezüglich des Gutachtens ein Verfahrensfehler unterlaufen sei, der durch Einholung eines weiteren Gutachtens zu korrigieren sei. Der Beschwerdeführer beanstandet, durch die Wechsel in der Besetzung des Gerichts seien zwei Richter, die sich für das Vorliegen eines Verfahrensfehlers und damit gegen die Auffassung des Präsidenten ausgesprochen hätten, weggefallen. Auffallend sei, dass im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen das vom Bezirksgericht eingeholte Gutachten bestätigt worden sei, wie wenn es das neue Gutachten überhaupt nicht gäbe. Es liege nahe, dass die Richter, die an der ersten Sitzung eine erneute Begutachtung durchsetzten, dem neuen Gutachten mehr Gewicht beigelegt hätten. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass die ursprüngliche Referentin zu ersetzen war, da sie nicht mehr Kantonsrichterin gewesen sei. Indem der Präsident aber ein weiteres Mitglied ausgewechselt habe, ohne dies zu begründen, würden Art. 30 BV und Art. 6 EMRK verletzt und mangels Begründung auch der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Im weiteren beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass diverse seiner Schreiben an das Gericht unbeantwortet geblieben seien, und er bemängelt, die Klagebeilagen 1-72 würden von den kantonalen Instanzen überhaupt nicht erwähnt, was vermuten lasse, dass das Gericht diese Akten gar nicht eingesehen habe. In diesem Zusammenhang sieht der Beschwerdeführer auch seinen Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt.
1.3 Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496; 124 I 121 E. 2 S. 123). Bereits unter diesem Gesichtspunkt erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unzulässig. Der Beschwerdeführer führt aus, er habe nachgefragt, weshalb das Gericht anders als an der ersten Sitzung besetzt sei, und geltend gemacht, das Gericht müsse eigentlich in der gleichen Besetzung zusammengesetzt sein. Gemäss seinen Ausführungen erfolgte zunächst die Begrüssung. Dann wurde den Parteien ein Vergleichsvorschlag unterbreitet. Erst danach erkundigte sich der Beschwerdeführer nach der Zusammensetzung des Gerichts. Es ist zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben den Vergleichsvorschlag abwarten und erst im Nachhinein auf den möglichen Mangel hinweisen durfte, nachdem der Vergleichsvorschlag nicht seinen Vorstellungen entsprach. Die Frage braucht aber nicht vertieft behandelt zu werden, da der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, dass er im kantonalen Verfahren auf einer anderen Besetzung des Gerichts beharrt hätte. Es genügt nicht, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, das Gericht hätte eigentlich anders besetzt sein müssen, und dennoch den Entscheid des Gerichts abwartet. Er hätte vielmehr eindeutig zum Ausdruck bringen müssen, dass er einen Entscheid des Gerichts in der gegebenen Zusammensetzung nicht akzeptiert, wenn er der entsprechenden Rüge nach Erlass eines allenfalls zu seinen Ungunsten lautenden materiellen Entscheids nicht verlustig gehen wollte. Soweit der Beschwerdeführer dies nicht getan hat, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, in ihrem Entscheid auf die Umbesetzung näher einzugehen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein.
1.4 Davon abgesehen überzeugen die Ausführungen des Beschwerdeführers auch materiell nicht. Da der Wechsel erfolgte, nachdem ein neues Gutachten in Auftrag gegeben worden war, konnte den neu mitwirkenden Richtern der Prozessstoff ohne Weiteres zugänglich gemacht werden. Für die bisherigen Richter war das Gutachten der MEDAS des Kantonsspitals ebenfalls neu. Selbst das bereits bekannte Gutachten des ZMB war im Lichte des zweiten Gutachtens einer neuen Würdigung zu unterziehen. Die Vorinstanz hat sich denn auch entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers eingehend mit dem neuen Gutachten auseinandergesetzt und erläutert, weshalb sie nicht darauf abstellte. Sie wies einerseits darauf hin, dass die Festsetzung der unfallkausalen Schäden auf 50 % nach den Ausführungen im Gutachten selbst arbiträr erfolgte. Sie bemängelte zudem, dass das neue Gutachten zwar auch eine grosse Diskrepanz zwischen den somatisch nachweisbaren Schäden und den empfundenen Schmerzen erkenne, dafür aber keine Erklärung liefere. Die Behauptung, die ausgeschiedenen Richter hätten dem neuen Gutachten mehr Gewicht zuerkannt, entbehrt jeder Grundlage. Sie hätten vielmehr ebenfalls beide Gutachten würdigen müssen. Welche Schlüsse sie daraus gezogen hätten, ist offen. Aus der Tatsache, dass sie ein neues Gutachten befürworteten, kann nicht abgeleitet werden, dass sie zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Auffassung gelangt wären, zumal das neue Gutachten nicht wegen materieller Mängel des ZMB-Gutachtens notwendig wurde, sondern wegen eines Verfahrensfehlers bei Auswahl der Gutachterin. Es gibt mithin keinen objektiven Hinweis darauf, dass die teilweise Auswechslung des Spruchkörpers mit den Meinungsverschiedenheiten an der ersten Verhandlung zusammenhängen könnte. In der Vernehmlassung begründet die Vorinstanz die Wechsel mit der Verfügbarkeit der Gerichtspersonen. Die eine sei aus dem Gericht ausgeschieden, die andere wegen Befassung mit einem komplizierten Wirtschaftsstraffall unabkömmlich gewesen.
1.5 Dass an der zweiten Verhandlung vor der Vorinstanz eine andere Stimmung geherrscht haben soll als an der ersten, ist einerseits nur eine Behauptung des Beschwerdeführers und würde andererseits nicht genügen, um die Vorinstanz als befangen erscheinen zu lassen. Auch sind die kantonalen Gerichte nicht verpflichtet, in ihrem Urteil auf sämtliche Akten einzugehen. Erforderlich ist nur, dass der Rechtsuchende aus der Begründung erkennen kann, weshalb seine Ansprüche abgewiesen werden, und er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit Hinweisen). Wenn das Gericht im Verlaufe des Verfahrens auf gewisse Schreiben nicht reagierte oder gewisse Zustellungen verspätet erfolgten, reicht dies nicht aus, um auf eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren zu schliessen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die beanstandeten Fehler dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, seine Rechte im kantonalen Appellationsverfahren uneingeschränkt wahrzunehmen.
2.
Nachdem sich die formellen Rügen als unbegründet erwiesen haben, ist auf die Vorbringen zur Sache einzugehen.
2.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Anträge in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Zwar wendet das Bundesgericht nach Art. 106 Abs. 1 BGG das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (zu den Ausnahmen vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG); soweit jedoch ein Entscheid auf mehreren selbständigen alternativen Begründungen beruht, ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt; denn soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; vgl. auch BGE 132 III 555 E. 3.2 S. 560, je mit Hinweisen).
2.2 Die Vorinstanz wies die Klage einerseits mit Blick auf den adäquaten Kausalzusammenhang und andererseits mit Blick auf die mangelhafte Schadenssubstantiierung beziehungsweise den fehlenden Schadensnachweis ab. Der Beschwerdeführer gibt an sich beide selbständigen Begründungen als rechtswidrig aus und erfüllt unter diesem Gesichtspunkt die Eintretensvoraussetzungen.
2.3 Mit Bezug auf die Substantiierung zukünftigen und vergangenen Verdienstausfalls beschränkt er sich aber im Wesentlichen darauf, dem Bundesgericht seine Schadensberechnung vorzulegen, statt mit Aktenhinweisen darzulegen, dass und inwiefern er im kantonalen Verfahren nachvollziehbare und hinreichend substantiierte Behauptungen zum entstandenen Schaden aufgestellt und entsprechende Beweismittel angeboten hat. Die spärlichen Ausführungen zu den angeblichen Vorbringen im kantonalen Verfahren genügen nicht, um den Vorwurf der mangelnden Substantiierung zu entkräften. Insoweit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.
2.4 Was den Rentenschaden betrifft, fällt in Betracht, dass der Beschwerdeführer schon den behaupteten Verdienstausfall nicht hinreichend substantiiert hat. Überdies führt die Vorinstanz aus, die Annahme, dass der Beschwerdeführer, welcher bis zum Unfall keine 2. Säule hatte, eine solche eingerichtet hätte, stelle eine unbewiesene Parteibehauptung dar. Inwiefern diese Zusatzbegründung Recht verletzt, legt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar. Damit kommt der Frage, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Quantifizierung des Rentenschadens verspätet erfolgten, wie die Vorinstanz annahm, keine Bedeutung zu. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.5 Was die Genugtuung anbelangt, rügt der Beschwerdeführer, indem die Vorinstanz Fr. 10'000.-- als angemessen erachte, habe sie ihr Ermessen missbraucht. Gestützt auf die gesamten Umstände verlangt er unter diesem Titel Fr. 60'000.--. Er führt aus: "Gestützt auf die massive Invalidität, wesentlich mitbeeinflusst durch den Unfall traf es den Kläger in einer Lebensphase, wo gewöhnlich ein Mann die größte Aktivitäten entwickeln kann. Er war damals 40-jährig. Seither leidet er an chronischen Schmerzen und ist invalide. Hinzu kommt die Härte des Prozessierens und die Umstände der Verwechslung der Gutachtensstellen etc. etc. "
Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer die Höhe der Genugtuung nicht als unzureichend auszuweisen. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Der Beschwerdeführer zeigt weder auf, dass die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen wäre, Tatsachen berücksichtigt hätte, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hätte, die hätten beachtet werden müssen, noch legt er dar, inwiefern sich der Ermessensentscheid im Ergebnis als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweist. Damit ist die Ermessensausübung bei Festsetzen der Genugtuung nicht zu beanstanden (BGE 130 III 28 E. 4.1 S. 32; 213 E. 3.1 S. 220; 504 E. 4.1 S. 508, je mit Hinweisen). Soweit auf die Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts der mangelhaften Begründung überhaupt einzutreten ist, erweisen sie sich als nicht stichhaltig.
2.6 Mit Bezug auf die als Schadensposten geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten von Fr. 22'669.90 verweist der Beschwerdeführer auf diverse Beilagen. Er rügt als aktenwidrig, dass der entsprechende Posten als unbewiesen angesehen wurde. Er zeigt aber nicht auf, wo er sich im kantonalen Verfahren zur Begründung der Forderungen prozesskonform auf die Unterlagen berufen hat, und genügt damit der erhöhten Begründungspflicht entsprechend Art. 106 Abs. 2 BGG für die Zulässigkeit von Kritik an der Beweiswürdigung nicht (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. mit Hinweisen). Im Übrigen gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hielt fest, die Kosten betreffend angemessenen vorprozessualen Aufwand könnten im kantonalen Verfahren mit einem Zuschlag von maximal 30 % auf das Grundhonorar als Parteikosten geltend gemacht werden, weshalb sie keinen ersatzfähigen Schaden darstellten. Inwiefern diese Auffassung Recht verletzt, legt der Beschwerdeführer nicht dar (Art. 42 Abs. 2 BGG). Als nicht genügend nachgewiesen betrachtete die Vorinstanz nicht die vorprozessualen Anwaltskosten als solche, sondern lediglich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wegkosten von Fr. 1'660.55. Eine Verletzung von Art. 46 OR ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auszumachen.
2.7 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer Fr. 200.-- für einen Akzesschein verlangt. Die Behauptung, dies ergebe sich von selbst, stellt keine hinreichende Begründung dar. Überdies wäre der Betrag, angesichts der Zahlungen, welche der Beschwerdeführer bereits erhalten hat, nicht prozessrelevant, da diese auch unter Einbezug der Kosten des Akzessscheins den zuzusprechenden Betrag übersteigen.
2.8 Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Klage mit Hinweis auf die mangelnde Substantiierung und den ungenügenden Schadensnachweis abwies. Damit braucht die alternative Begründung bezüglich der Adäquanz der Unfallkausalität nicht überprüft zu werden.
3.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Luczak