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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_476/2007 /len
Urteil vom 22. Januar 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Werkvertrag,
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid
des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 23. Oktober 2007.
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Huguenin