BGer 1B_307/2007
 
BGer 1B_307/2007 vom 21.01.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_307/2007
Urteil vom 21. Januar 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Scherrer.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dieter Gysin,
gegen
Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal.
Gegenstand
Haftverlängerung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. November 2007 der Präsidentin des Strafgerichtes Basel-Landschaft.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vom Besonderen Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft (im Folgenden BUR) verdächtigt, sich des qualifizierten Handels mit Betäubungsmitteln in mehreren Fällen, der Erpressung, mehrerer Einbruchs- und Ladendiebstähle, Geldwäscherei, des Raufhandels sowie weiterer Delikte schuldig gemacht zu haben. Der Angeschuldigte wurde am 26. Juni 2007 wegen des Tatvorwurfs der Erpressung und unter Bejahung der Fortsetzungsgefahr verhaftet. Mit präsidialem Beschluss des basellandschaftlichen Verfahrensgerichts in Strafsachen vom 25. Juli 2007 wurde die Haft bis 7. November 2007 wegen Flucht- und Fortsetzungsgefahr verlängert. Eine am 13. August 2007 beantragte Haftentlassung wies das BUR am darauf folgenden Tag ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen vom 28. August 2007 ebenfalls abgewiesen.
Am 31. Oktober 2007 erfolgte die Überweisung der Anklageschrift an das Präsidium des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft wegen mehrfacher qualifizierter und einfacher Widerhandlung gegen das BetmG, Erpressung, mehrfachem Diebstahl, Raufhandel und weiteren Delikten. Mit Eingabe vom 1. November 2007 beantragte das BUR eine Haftverlängerung von sechs Monaten, allenfalls bis zur Hauptverhandlung.
B.
Nach erfolgter Überweisung des Verfahrens wurde die Haft vom Präsidium des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft überprüft. Mit Verfügung vom 2. November 2007 gab dieses dem Haftverlängerungsantrag des BUR statt und verlängerte die Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung am 27. Juni 2008. Gleichzeitig wurde dem Angeschuldigten eine Frist für allfällige Einwendungen gesetzt. Diese Gelegenheit nahm der Angeschuldigte mit Schreiben vom 18. November 2007 wahr. Die Präsidentin des Strafgerichts wies die als Haftentlassungsgesuch entgegengenommenen Einwendungen am 26. November 2007 ab.
C.
Am 21. Dezember 2007 gelangt X.________ deswegen mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 26. November 2007 und seine unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Beschwerdeführer unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen sofort aus der Haft zu entlassen. Subeventualiter stellt der Beschwerdeführer Antrag, den Beschluss des Strafgerichtspräsidiums aufzuheben und die Untersuchungshaft auf maximal weitere 8 Wochen ab dem 7. November 2007 zu beschränken. Gleichzeitig ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das BUR schliesst auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Eventualiter sei die Haft vorerst um 6 Monate zu verlängern.
Die Präsidentin des Strafgerichts Basel-Landschaft verzichtet unter Hinweis auf die Akten und die ergangenen Verfügungen auf eine weitere Stellungnahme. Sie weist darauf hin, dass die Hauptverhandlung auf den 16. Juni 2008 angesetzt worden sei und voraussichtlich bis zum 27. Juni 2008 dauere.
In seiner Replik hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
2.
2.1 Die Anordnung oder Verlängerung einer Untersuchungshaft ist gemäss § 77 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 (StPO/BL; SGS 251) nur zulässig, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt.
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet vorab den dringenden Tatverdacht. Dabei macht er zu Recht darauf aufmerksam, dass als allgemeiner Haftgrund bis anhin lediglich der dringende Verdacht wegen Erpressung angeführt wurde. Erstmals hat das BUR in seinem Haftverlängerungsantrag vom 1. November 2007 auf die dem Beschwerdeführer in der Anklage vorgeworfenen Delikte Bezug genommen, um den dringenden Tatverdacht zu begründen. Die Präsidentin des Strafgerichts verweist in ihrer handschriftlichen Notiz, welche offensichtlich die angefochtene Verfügung vom 26. November 2007 darstellt, u.a. auf die Ausführungen des Verfahrensgerichts vom 28. August 2007. Das Verfahrensgericht legte damals dar, gegen den Beschwerdeführer werde nebst anderen Verfahren seit dem 16. Juni 2007 ein Verfahren wegen Erpressung geführt. Es äussert sich sodann einzig zu diesem Tatverdacht. Deshalb sind auch im anhängigen Verfahren lediglich die Haftvoraussetzungen für diesen Tatvorwurf zu prüfen.
2.3 Der Beschwerdeführer soll am 13. Juni 2007 in der Wohnung von A.________ zusammen mit B.________ versucht haben, von C.________ Fr. 20'000.-- zu erpressen. Letzterer schuldet dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen Fr. 2'000.--. Zusätzlich soll der Beschwerdeführer weitere Fr. 18'000.-- gefordert haben. Dabei sei C.________ gezwungen worden, dem Beschwerdeführer die Autoschlüssel für den Jeep Cherokee 5.2 seiner Mutter herauszugeben. Das Auto hätte als Pfand für die Fr. 20'000.-- dienen sollen. Da der Jeep Cherokee im Jahr 2004 von C.________s Mutter aus dem Verkehr genommen worden sei, hätten der Beschwerdeführer und B.________ vor dem Wegfahren noch die Kontrollschilder von D.________ entwendet. Am 27. Juni 2007 sei der Beschwerdeführer wegen dieses Vorwurfs (Erpressung zum Nachteil von C.________) sowie Fortsetzungsgefahr verhaftet worden.
2.4 Der Tatverdacht stützt sich in erster Linie auf die Aussagen des Erpressungsopfers, welches am 14. Juni 2007 den Vorgang im Wesentlichen wie dargelegt geschildert hat (vgl. Beschluss des Verfahrensgerichts vom 25. Juli 2007, E. 2). Als Grund für die Forderung des Beschwerdeführers vermutete C.________ eine Aussage, mit welcher er den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Einbruch vom 4. Juni 2007 belastet hatte. In den weiteren Einvernahmen vom 28. Juni 2007 sowie vom 12. Juli 2007 bestätigte C.________ seine bis anhin gemachten Ausführungen, zum Teil unter weiteren Ergänzungen. Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme hielt er an seiner Darstellung fest. Zudem fand sich auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers eine SMS vom 20. Juni 2007, in welcher der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, das Auto zurückzustellen und die Autoschlüssel im Briefkasten zu deponieren. Erst dann werde die Anzeige bei der Polizei zurückgezogen (vgl. Beschluss des Verfahrensgerichts vom 28. August 2007, E. 4).
2.5 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat der Haftrichter weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden Prozessrechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen des vorinstanzlichen Haftrichters willkürlich sind (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen).
2.6 Wie das BUR in seiner Vernehmlassung sinngemäss zu Recht ausführt, sind bis anhin keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Aussagen des Erpressungsopfers als unwahr erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht überzeugend dar, inwiefern diese Darstellung zur Begründung konkreter Verdachtsmomente nicht genügen soll. Seine Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Erpressungsopfers sind im jetzigen Verfahrensstadium nicht näher zu prüfen. Dies obliegt dem Sachrichter (vgl. E. 2.5 hievor). Die Untersuchungsbehörden durften den dringenden Tatverdacht, welcher durch die im Verfahrensverlauf grundsätzlich gleichbleibenden Aussagen des Opfers und offensichtlich auch durch Aussagen weiterer Personen (u.a. von E.________, vgl. Beschluss des Verfahrensgerichts vom 28. August 2007, E. 4) erhärtet wurde, bejahen.
3.
Sodann stellt der Beschwerdeführer das Vorliegen eines besonderen Haftgrundes in Abrede. Erwägungen zu seinen Ausführungen betreffend Kollusionsgefahr erübrigen sich, da die kantonalen Behörden nicht darauf abgestellt haben. Indes wird die Untersuchungshaft mit Fortsetzungs- und Fluchtgefahr begründet.
3.1 Der besondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr ist erfüllt, wenn aufgrund konkreter Indizien ernsthaft zu befürchten ist, der Beschuldigte werde die Freiheit zur Fortsetzung der deliktischen Tätigkeit benützen, sofern diese "eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder Eigentum anderer Personen" darstellt (§ 77 Abs. 1 lit. c StPO/BL).
3.2 Nach Art. 31 Abs. 1 BV darf die Freiheit einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen entzogen werden. Die Präventivhaft bildet einen schwerwiegenden Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf persönliche Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV. Sie bedarf nicht nur einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, sondern sie muss auch im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (BGE 123 I 221 E. 4 S. 226; Urteil 1P.153/2005 des Bundesgerichts vom 21. März 2005 E. 4.2). Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Angeschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, als Haftgrund (BGE 125 I 361 E. 4c S. 366; 123 I 268 E. 2c S. 270). Bei der Annahme, dass Angeschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnten, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen (BGE 125 I 60 E. 2b S. 62 mit Hinweis).
3.3 Der Beschwerdeführer ist in den letzten Jahren immer wieder von der Polizei angehalten und wegen zahlreicher Delikte angezeigt worden. Verschiedentlich sass er bereits in Untersuchungshaft. So wurde er am 12. Juni 2007, mithin einen Tag vor seiner vermeintlich letzten Straftat, der vorgeworfenen Erpressung vom 13. Juni 2007, aus der Untersuchungshaft wegen eines Einbruchdiebstahls entlassen. Zu dieser Haft war es gekommen, weil der Beschwerdeführer in flagranti ertappt worden war. Das BUR hat seinen Haftverlängerungsanträgen vom 17. Juli 2007 und 1. November 2007 jeweils eine Liste mit den gegen den Beschwerdeführer eingereichten Strafanzeigen beigelegt. Darauf finden sich 23 verschiedene Delikte, welche innerhalb des Zeitraums vom 17. April 2000 bis 13. Juni 2007 zur Anzeige gebracht worden sind. Mehrheitlich handelt es sich um Widerhandlungen gegen das BetmG, aber auch Ladendiebstähle, Hausfriedensbrüche, Raufhandel, Einbruchdiebstähle, Sachbeschädigungen, eine einfache Körperverletzung, Hehlerei, zwei Drohungen, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, ein Verstoss gegen das SVG sowie ein Diebstahl aus einem Fahrzeug finden sich auf der Liste. Aufgrund dieser zahlreichen Vorhaltungen ist die Fortsetzungsgefahr zweifelsohne zu bejahen (siehe zur Fortsetzungsgefahr gemäss § 77 Abs. 1 lit. c StPO/BL insbesondere Urteil 1P.614/2006 vom 11. Oktober 2006).
3.4 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt in keiner Art und Weise. Das BUR hat die Fortsetzungsgefahr nie mit weiteren Erpressungsdelikten begründet: Im Ausschreibungsbegehren vom 15. Juni 2007 wird ausdrücklich "Fortsetzungsgefahr wegen div. Delikte von 2001-2007" genannt. Im Haftbefehl vom 27. Juni 2007 wird lediglich "Fortsetzungsgefahr" erwähnt. Daraus lässt sich nicht folgern, dass ausschliesslich weitere Erpressungen befürchtet wurden. Im Gegenteil, im Antrag auf Erlass eines Haftbefehls vom 27. Juni 2007 zählt das BUR exemplarisch die obengenannten Delikte auf, um die Fortsetzungsgefahr zu begründen. Unbehelflich ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, seine schwere Drogenabhängigkeit aus den Jahren 2005 und 2006, welche die Motivation für den Hauptteil der ihm vorgeworfenen Delikte war, nun überwunden zu haben. Die kantonalen Behörden haben zur Begründung der Fortsetzungsgefahr nicht allein mit der Drogensucht argumentiert. Hinzu kommt, dass die ihm nun vorgeworfene Erpressung offenbar nur einen Tag (13. Juni 2007) nach der Entlassung aus der letzten Untersuchungshaft (12. Juni 2007) stattgefunden hat. Insgesamt ist aufgrund der vom Beschwerdeführer in den letzten Jahren mutmasslich begangenen Straftaten von Fortsetzungsgefahr auszugehen.
4.
Des Weitern hat die Präsidentin des Strafgerichts mit ihrem Verweis auf den Beschluss des Verfahrensgerichts vom 28. August 2007 überdies die Fluchtgefahr bejaht. Der Beschwerdeführer bestreitet auch diese.
4.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Angeschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 117 Ia 69 E. 4a S. 70, je mit Hinweisen).
4.2 Im Beschluss vom 28. August 2007 verwies das Verfahrensgericht wiederum auf seinen Beschluss vom 25. Juli 2007. Dort wurde zur Fluchtgefahr ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 13. Juli 2007 ausgesagt, er wolle im August 2007 mit seinem Sohn zu einem Familienfest in Serbien reisen. Er wolle sich dort auch seine Zähne flicken lassen. Seine Familie besitze zudem zwei Häuser in Serbien. Somit verfüge der Beschwerdeführer über erhebliche familiäre Beziehungen in Serbien. Es bestehe deshalb derzeit eine erhebliche Fluchtgefahr, auch wenn der Gesuchsgegner über eine Niederlassungsbewilligung C verfüge und seine Mutter sowie sein Sohn in der Schweiz lebten. Es sei nicht auszuschliessen, dass er die gemeinsame Reise mit dem Sohn dazu nützen könnte, in Serbien zu bleiben, zumal seine Mutter Serbin sei. Zudem habe er im Falle einer Verurteilung für den gesamten Verfahrenskomplex eine empfindliche, möglicherweise mehrjährige Freiheitsstrafe bzw. eine stationäre Massnahme zu erwarten. Das Verfahrensgericht kam damals zum Schluss, es beständen unter Würdigung aller Umstände genügend Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer die Folgen und Risiken einer Flucht für das geringere Übel als das Strafverfahren und die Strafvollstreckung halten könne.
4.3 In der Folge haben die kantonalen Behörden jeweils sinngemäss festgehalten, an der Einschätzung der Fluchtgefahr habe sich im Wesentlichen nichts geändert. Das BUR weist in seiner Vernehmlassung ans Bundesgericht nochmals ausdrücklich darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 2003/2004 für mehr als 12 Monate u.a. in Serbien untergetaucht sei und schliesslich aufgrund eines internationalen Haftbefehls des BUR von Bulgarien an die Schweiz ausgeliefert worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits einmal im Laufe der Untersuchung wegen Erpressung erklärt, dass er seine Niederlassungsbewilligung C zurückgeben und nach Serbien gehen würde. Dort könne er dann "normal" leben. Angesichts der Anklageerhebung müsse der Beschwerdeführer klar mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen. Aufgrund dieser Tatsache müsse angenommen werden, dass er sich den Strafvollzugsorganen entziehen und die Schweiz vermutlich in Richtung Serbien verlassen werde, sollten ihm eine Verurteilung und der Strafantritt unvermeidlich erscheinen. Zwar würden die voneinander geschiedenen Eltern des Beschwerdeführers in der Schweiz leben. Sein minderjähriger Sohn weilte jedoch zuletzt gemäss den Untersuchungsorganen vorliegenden Informationen mit dessen Mutter in Serbien. Für den Beschwerdeführer sei somit ein wichtiger Grund, in der Schweiz zu bleiben, weggefallen, womit zusätzlich die Gefahr steige, dass sich der Beschwerdeführer wiederum nach Serbien absetze.
4.4 Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer keine neuen Argumente entgegen. Der Umstand, dass er seit 16 Jahren in der Schweiz wohnt, gemäss eigener Einschätzung gut assimiliert sei und bei einer Haftentlassung eine neue Arbeitsstelle antreten könne, ändert daran nichts. Hinsichtlich der "geregelten Wohnsituation" ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zwar in L.________ angemeldet ist, zuletzt jedoch in M.________ mit einem Mitangeschuldigten betreffend ein Betäubungsmittelverfahren zusammen wohnte. Unabhängig vom Aufenthaltsort des Sohnes ist mit Blick auf die Freiheitsstrafe, welche der Beschwerdeführer zu gewärtigen hat, und in Berücksichtigung seiner privaten Beziehungen in Serbien durchaus mit einer erhöhten Fluchtbereitschaft des Angeschuldigten zu rechnen. Erschwerend kommt hinzu, dass er bereits einmal international zur Haft ausgeschrieben werden musste. Auch der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist darum zu bejahen.
5.
Schliesslich erachtet der Beschwerdeführer die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung im Juni 2008 als unverhältnismässig. In diesem Zusammenhang bemängelt er auch, dass keine Ersatzmassnahmen geprüft worden seien. Er wirft der Präsidentin des Strafgerichts diesbezüglich eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) vor.
5.1 Anstelle von Untersuchungshaft werden nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) eine oder mehrere Ersatzmassnahmen verfügt, wenn und solange sich der Haftzweck auch auf diese Weise erreichen lässt. Als solche kommen namentlich die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung, die Schriftensperre, die Verpflichtung, sich periodisch bei einer bestimmten Amtsstelle zu melden, das Verbot, sich an bestimmten Orten aufzuhalten oder einen bestimmten Bezirk zu verlassen, eine therapeutische Begleitung und/oder andere geeignete Auflagen, mit welchen den Gefahren von § 77 Abs. 1 lit. a-c StPO/BL ausreichend begegnet werden kann, in Frage (§ 79 Abs. 2 lit. a-f StPO/BL). Der Einsatz technischer Überwachungsgeräte einschliesslich deren fester Verbindung mit der zu überwachenden Person ist zulässig (§ 79 Abs. 3 StPO/BL).
5.2 Der Beschwerdeführer nennt als mögliche Ersatzmassnahmen eine regelmässige Meldepflicht, eine Schriftensperre oder die Leistung einer Kaution. Er habe seine Drogensucht überwunden und bedürfe weder einer stationären Massnahme noch der Haft. Zudem seien sowohl das Zentrum für Suchtmedizin Basel als auch die Drogenberatungsstelle Baselland bereit, ihn psychologisch zu betreuen. Mit dieser Unterstützung werde er "wohl kaum straffällig". Das Verfahrensgericht habe am 28. August 2007 die Arbeitstätigkeit auch als ungeeignete Ersatzmassnahme bezeichnet, weil damals noch kein Arbeitsvertrag bestanden habe. Mittlerweile habe er einen solchen am 18. November 2007 nachgereicht.
5.3 Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass der angefochtene Entscheid - eine handschriftlich und auf der Stellungnahme des BUR vom 23. November 2007 verfasste Verfügung der Präsidentin des Strafgerichts - keine Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers enthält. Es fragt sich, ob die Verfügung nicht schon mit Blick auf ihre äussere Form aufzuheben wäre. In Bezug auf die Begründungsanforderungen eines Entscheides wurde unlängst in BGE 133 I 270 E. 3.5.1 festgehalten, dass sich der Haftrichter bei der weiteren Beurteilung der strafprozessualen Haft nicht auf eine äusserst knappe Begründung beschränken darf. Zunächst hat der Haftrichter den Sachverhalt umfassend zu erheben. Er darf sich dabei nicht auf rudimentäre, oberflächliche Angaben der Staatsanwaltschaft beschränken, sondern hat sich von den Tatvorwürfen und -umständen aufgrund des bisher vorliegenden Untersuchungsergebnisses ein vollständiges eigenes Bild zu machen und die Staatsanwaltschaft - respektive vorliegend das BUR - dazu anzuhalten, über den Lauf der Untersuchung und die verschiedenen voraussichtlichen Anklagepunkte nachvollziehbar, umfassend und konkret zu berichten. Ferner sind sämtliche Gesichtspunkte, die für die Beurteilung der strafprozessualen Haft - inklusive mögliche Vollzugserleichterungen oder Ersatzmassnahmen - wesentlich sind, im Haftrichterentscheid darzulegen und zu beurteilen. Nur auf diese Weise kann ein den verfassungs- und konventionsrechtlichen Grundsätzen genügender Entscheid erfolgen. Diesen Anforderungen vermag der angefochtene Entscheid nicht zu genügen.
5.4 Indes verweist die Präsidentin des Strafgerichts ausdrücklich auf den Beschluss des Verfahrensgerichts vom 28. August 2007 und die erwähnte Stellungnahme des BUR vom 23. November 2007. Diese beiden Schreiben äussern sich (zum Teil allerdings ebenfalls wiederum mit weiteren Verweisen) zu etwaigen Ersatzmassnahmen. Diesen Ausführungen kann gefolgt werden. So erachten sowohl das BUR als auch das Verfahrensgericht die vom Gesetz vorgesehenen Ersatzmassnahmen als nicht tauglich, um der Fortsetzungs- und Fluchtgefahr wirksam zu begegnen. Insbesondere scheint die ambulante Therapie nicht geeignet, den Beschwerdeführer vom Delinquieren abzuhalten: Unmittelbar nach der letzten Betreuung durch das Zentrum für Suchtmedizin (Behandlung vom 16. März 2007 bis 7. Mai 2007) war er mutmasslich beim Einbruch vom 4. Juni 2007 in die Räumlichkeiten einer Spedition beteiligt (vgl. Beschluss des Verfahrensgerichts vom 28. August 2007 E. 5). Soweit sich die Behörden nicht ausdrücklich zum Electronic Monitoring geäussert haben, geht doch aus ihrer Argumentation hervor, dass ihnen auch ein solches zur Bannung der Fluchtgefahr als ungeeignet erscheint. Dem ist nichts beizufügen.
6.
6.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 S. 27; 128 I 149 E. 2.2 S. 151; 126 I 172 E. 5a S. 176 f., je mit Hinweisen).
6.2 Weiter sieht § 86 Abs. 2 StPO/BL vor, dass die Untersuchungshaft für die notwendige Frist, jedoch um jeweils höchstens 8 Wochen oder in besonderen Fällen um jeweils höchstens 6 Monate verlängert werden kann. Besteht der Haftgrund nach Ablauf der Haftverlängerung weiter, können weitere Verlängerungen bewilligt werden.
6.3 Die Präsidentin des Strafgerichts hat die letztmals bis 7. November 2007 verlängerte Untersuchungshaft mit Entscheid vom 2. resp. 26. November 2007 bis zum 27. Juni 2008 verlängert, mithin in Missachtung von § 86 Abs. 2 StPO/BL um fast acht Monate. Der angefochtene Entscheid ist darum aufzuheben und zur Neufestsetzung der Haftdauer an das Präsidium des Strafgerichts zurückzuweisen. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren einzig wegen des Vorwurfs der Erpressung inhaftiert war. Die Beschlüsse des Verfahrensgerichts vom 25. Juli 2007 und 28. August 2007, auf welche jeweils verwiesen wurde, setzen sich nur mit diesem Tatvorwurf auseinander (vgl. vorn E. 2.2).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Die Sache ist zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Präsidium des Strafgerichts Basel-Landschaft zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Da der dringende Tatverdacht und die besonderen Haftgründe der Flucht- und Fortsetzungsgefahr jedoch bejaht werden, ist das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Damit erweist sich sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Präsidiums des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. November 2007 aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Präsidium des Strafgerichts Basel-Landschaft zurückgewiesen.
2.
Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft und der Präsidentin des Strafgerichtes Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Féraud Scherrer