BGer 6B_22/2008
 
BGer 6B_22/2008 vom 10.01.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_22/2008
Urteil vom 10. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Betrug,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 18. Oktober 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer teilte in seiner dem Bundesgericht am 7. Dezember 2007 zugegangenen Eingabe mit, die eigentliche Beschwerde mit ausführlicher Begründung werde umgehend nachgereicht. Er wurde durch das Bundesgericht mit Schreiben vom 7. Dezember 2007 darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerde in Strafsachen innert Frist nicht nur angemeldet, sondern auch begründet werden müsse. Es sei ihm überlassen, ob er die Beschwerde bis zum 3. Januar 2008 schriftlich zurückziehen wolle, worauf die Angelegenheit ohne Eröffnung eines Dossiers und ohne Kostenauflage abgelegt würde. Wenn er die Beschwerde nicht schriftlich zurückziehe, werde ein Dossier eröffnet. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Folglich ist ein Dossier zu eröffnen und die Beschwerde zu behandeln.
2.
Die Beschwerde enthält nur den Hinweis, dass es seit dem angefochtenen Entscheid mit der amtlichen Verteidigerin zu Meinungsverschiedenheiten gekommen sei. Eine Begründung in der Sache fehlt. Damit genügt sie den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn