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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_751/2007
Verfügung vom 10. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. November 2007 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. November 2007 des Obergerichts des Kantons Thurgau,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 10. Januar 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann