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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_9/2008
Urteil vom 9. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung des Strafverfahrens,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 3. September 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Beschwerde nicht eingetreten, weil sie verspätet eingereicht worden war. Der Beschwerdeführer befasst sich nur materiell mit der Angelegenheit, nicht aber mit der Frage, ob seine kantonale Beschwerde verspätet war. Da sich die Beschwerde jedoch mit dieser Frage hätte befassen müssen, genügt sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn