BGer 8C_612/2007
 
BGer 8C_612/2007 vom 03.01.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_612/2007
Urteil vom 3. Januar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Lanz.
Parteien
S.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 18. September 2007.
Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 21. Juni 2007 erklärte sich S.________ mit dem Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 13. Juni 2007 sinngemäss nicht einverstanden. Mit Entscheid vom 18. September 2007 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern auf die Eingabe nicht ein, da keine formgerechte Beschwerde vorliege.
S.________ erhebt hiegegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Die gesetzlichen Anforderungen an eine rechtsgültige Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht (Art. 61 lit. b ATSG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Eingabe vom 21. Juni 2007 genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht und sei innert der vom Gericht am 19. Juli 2007 angesetzten und auf Gesuch der Versicherten hin am 10. August 2007 bis 31. August 2007 erstreckten Frist nicht verbessert worden. Auf die Eingabe sei daher nicht einzutreten.
Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Was in der Beschwerde vorgetragen wird, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise.
Geltend gemacht wird einzig, die Beschwerdeführerin habe im kantonalen Verfahren einen Rechtsanwalt damit betraut, die Erstreckung der am 10. August 2007 angesetzten Frist zu beantragen. Der Rechtsanwalt habe um Fristerstreckung lediglich bis 31. August 2007 ersucht, obwohl er gewusst habe, dass die Beschwerdeführerin bis 2. September 2007 landesabwesend sei. Diese habe daher nicht fristgerecht reagieren können.
Das Verhalten des Rechtsvertreters hat sich die Beschwerdeführerin indessen anrechnen zu lassen. Es liesse sich daraus namentlich auch kein Grund für eine Wiederherstellung der versäumten Frist im Sinne von Art. 41 ATSG herleiten (vgl. BGE 114 V 67 E. 3 S. 74; Urteil I 889/06 vom 6. Juli 2007; Kieser, ATSG-Kommentar, N 5 zu Art. 41).
3.
Die Beschwerde ist somit offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.
4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Januar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Lanz