BGer 5A_757/2007
 
BGer 5A_757/2007 vom 03.01.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_757/2007
Verfügung vom 3. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungs- und Konkursamt B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
SchK-Beschwerde, Verlustschein,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Dezember 2007 des Obergerichts des Kantons Bern,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 (Postaufgabe) zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Januar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann