BGer 6B_813/2007
 
BGer 6B_813/2007 vom 27.12.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_813/2007
Urteil vom 27. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zurich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafvollzug; Urlaub,
Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 20. November 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ befindet sich im Vollzug einer Strafe von 12 Jahren Zuchthaus, abzüglich 269 Tage erstandenen Freiheitsentzugs, sowie eines Strafrests von 794 Tagen Gefängnis zufolge Widerrufs einer früheren bedingten Entlassung. Das Ende der Strafen fällt auf den 24. September 2013. Zwei Drittel werden am 2. Januar 2009 verbüsst sein.
Am 10. August 2007 wies die Direktion der Strafanstalt ein Gesuch des Verurteilten um Bewilligung eines Beziehungsurlaubs zum Besuch von Verwandten ab. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich wies einen dagegen gerichteten Rekurs mit Verfügung vom 20. November 2007 ab.
X.________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, die Verfügung vom 20. November 2007 sei aufzuheben.
2.
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3/4 E. 3). Was daran gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist nicht ersichtlich.
Was der Beschwerdeführer vorbringt, dringt nicht durch (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 2 und S. 4 Ziff. II). Davon, dass die Vorinstanz "anerkannt" hätte, dass sein Verhalten einer Urlaubsgewährung nicht entgegenstehe, kann nicht die Rede sein. Es ist denn auch nicht ersichtlich, auf welche "positiven Veränderungen" er sich vor Bundesgericht beziehen will. Entscheidend war für die Vorinstanz im Übrigen, dass die eigene Familie des Beschwerdeführers in die Heimat zurückgekehrt ist. Daneben ist der Umstand, dass sie ihn regelmässig besucht, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Dies ändert insbesondere an der Fluchtgefahr nichts. Abschliessend erhebt der Beschwerdeführer noch den Vorwurf gegenüber der Justizdirektion, diese verhalte sich möglicherweise aus politischen Gründen "unkooperativ" (Beschwerde S. 4 Ziff. IV). Solche unsubstanziierten Vorwürfe vermögen indessen eine Beschwerde nicht zu begründen.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). In Anwendung von Art. 64 BGG ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich und dem Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Dezember 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn