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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1F_17/2007
Urteil vom 27. Dezember 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Gesuchsteller,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 25. Oktober 2007 1C_129/2007.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Oktober 2007 mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde von X.________ nicht eingetreten ist (Verfahren 1C_129/2007);
dass X.________ mit Eingabe vom 6. November 2007 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 25. Oktober 2007 ersucht hat;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe nicht darlegt an welchem Revisionsgrund der beanstandete bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid leiden sollte;
dass insbesondere der Gesuchsteller nicht belegt, dass das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hätte (Art. 121 lit. d BGG);
dass im Revisionsverfahren eine Kritik an der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung nicht zu hören ist;
dass somit auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 127 BGG);
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Dezember 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli