BGer 4D_74/2007
 
BGer 4D_74/2007 vom 21.12.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
4D_74/2007 /len
Verfügung vom 21. Dezember 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Linder.
Gegenstand
Ausweisung aus einer Mietsache,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 14. November 2007.
in Erwägung,
dass der Präsident der 3. Abteilung des Kreisgerichtes St. Gallen dem Beschwerdeführer und C.________ mit Entscheid vom 9. Oktober 2007 befahl, die Garage und den Lagerraum an der D.________-Strasse sofort zu räumen und zu verlassen;
dass das Kantonsgericht St. Gallen auf Gesuch der Beschwerdegegnerin am 14. November 2007 bestätigte, dass gegen den erwähnten Entscheid vom 9. Oktober 2007 kein Rekurs eingereicht worden sei;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. November 2007 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden konnte, dass er gegen die Bestätigung des Kantonsgerichts vom 14. November 2007 Beschwerde einlegen wollte;
dass das Kantonsgericht St. Gallen das Bundesgericht mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 darauf hinwies, dass in der gleichen Sache am 28. November 2007 ein Entscheid des Einzelrichters für Rekurse im Obligationenrecht des Kantonsgerichts ergangen sei, aus dem sich ergebe, dass die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde gegenstandslos geworden sei;
dass aus dem erwähnten Entscheid vom 28. November 2007 hervorgeht, dass der Ausweisungsbefehl vom 9. Oktober 2007 entgegen der Bestätigung des Kantonsgerichts vom 14. November 2007 vom Beschwerdeführer mit Rekurs angefochten worden war;
dass das Obergericht damit die Bestätigung vom 14. November 2007 implizit berichtigt und (explizit im Versandvermerk Seite 8) zurückgenommen hat, womit die vom Beschwerdeführer dagegen eingereichte Beschwerde gegenstandslos geworden ist;
dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, zum Schreiben des Kantonsgerichts vom 3. Dezember 2007 Stellung zu nehmen, worauf er mit Eingabe vom 16. Dezember 2007 erklärte, an seiner Beschwerde festhalten zu wollen, sich zur massgebenden Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde dagegen nicht äusserte;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Dezember 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Huguenin