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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_449/2007
Urteil vom 19. Dezember 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB, Feldeggweg 1, 3003 Bern.
Gegenstand
Rechtsverzögerung; Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom
14. November 2007 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.
Erwägungen:
1.
X.________ erhob am 8. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten wegen Rechtsverzögerung. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 14. November 2007 auf, bis zum 5. Dezember 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 14. Dezember 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2007. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Das Bundesverwaltungsgericht verlangte vom Beschwerdeführer aufgrund von Art. 63 Abs. 4 VwVG einen Kostenvorschuss. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dieses Vorgehen an einem Beschwerdegrund im Sinne von Art. 95 ff. BGG leiden sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. Ergänzend ist zu bemerken, dass das im Nachgang zur angefochtenen Verfügung eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren ohne Belang ist. Im Übrigen ist das Gesuch beim Bundesverwaltungsgericht noch hängig.
4.
Auf eine Kostenauflage kann vorliegend verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli