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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 556/06
Urteil vom 17. Dezember 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Jancar.
Parteien
K.________, 1948, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Amadeus Dinner, Stansstaderstrasse 54, 6370 Stans,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden
vom 15. Mai 2006.
Sachverhalt:
A.
Der 1948 geborene K.________ war seit 1. April 1988 bei der Verwaltung Q.________ angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 22. Oktober 2001 erlitt er einen Arbeitsunfall, indem er in einen ca. 5 m tiefen Schacht stürzte. Vom 22. bis 30. Oktober 2001 war er im Spital X.________ hospitalisiert, wo am 22. Oktober 2001 eine dorsale Instrumentierung und Stabilisierung mit USS BWK 12 bis LWK 2 und am 25. Oktober 2001 eine Cystofixeinlage mit nachfolgender Blasentamponade und -spülung erfolgten. Das Paraplegikerzentrum Y.________, wo der Versicherte vom 30. Oktober 2001 bis 7. März 2002 hospitalisiert war, stellte im Bericht vom 15. April 2002 folgende Diagnosen: Sensomotorisch inkomplette Paraplegie sub L1 mit sakraler Aussparung (ASIA D) mit LWK 1-Berstungsfraktur mit Einengung des Spinalkanals um ca. 75 %, LWK 4- Deckplattenimpressionsfraktur, Fraktur OS sacrum mit präsakralem Hämatom, Rippenserienfraktur rechts V-IX. 2; arterielle Hypertonie; autonome Dysregulation mit Herz/ Kreislauf-, Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörungen; schweres gemischtes Schlafapnoe-Syndrom (Apnoe-Hypopnoeindex 60/h). Am 14. November 2001 wurde im Paraplegikerzentrum Y.________ eine subtotale Vertebrektomie und ventrale interkorporelle Spondylodese mit autogenem Knochenmaterial (Rippe) durchgeführt. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Zur Abklärung der Verhältnisse holte sie diverse Arztberichte, unter anderem des Kreisarztes Dr. med. M.________, FMH Chirurgie, vom 16. Mai 2003 betreffend die Ärztliche Abschlussuntersuchung und Beurteilung des Integritätsschadens ein. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2003 sprach sie dem Versicherten ab 1. Januar 2004 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 75 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 50 % zu. Weiter führte sie aus, ob ein zusätzlicher unfallbedingter Integritätsschaden von pneumologischer Seite her bestehe, werde aktuell noch geprüft; sie werde so bald als möglich auf die Angelegenheit zurückkommen. Einspracheweise beantragte der Versicherte die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 90 %. Am 17. Dezember 2004 wurde im Paraplegikerzentrum Y.________ eine Cholezystektomie durchgeführt sowie eine erneute Operation wegen Peritonitis. Zur Abklärung der Verhältnisse zog die SUVA weitere ärztliche Berichte, unter anderem des Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Dermatologie Venereologie und Arbeitsmedizin, SUVA Abteilung Arbeitsmedizin, vom 18. Juli 2005 betreffend den Integritätsschaden im Rahmen der Beeinträchtigung der Lungenfunktion bei. Dieser legte dar, gesamthaft sei von einem Integritätsschaden durch die pulmonalen Probleme von 20 % auszugehen. Mit Entscheid vom 12. August 2005 hiess die SUVA die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als sie die Integritätseinbusse auf gesamthaft 70 % festlegte.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 100 % wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 15. Mai 2006 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides und Zusprechung einer Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 100 %.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und deren Bemessung (Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UVG; Art. 36 Abs. 1-3 UVV; vgl. BGE 133 V 224 E. 2.1 f. S. 226 f., 124 V 29 E. 1 S. 31 f., 115 V 147, 113 V 221 E. 4b S. 221; RKUV 2004 UV Nr. 514 S. 415 E. 5.1, U 134/03, 1998 Nr. U 296 S. 235, 1997 Nr. U 278 S. 207 E. 2a, 1989 Nr. U 78 S. 357 E. 2) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig und zu prüfen ist einzig die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Integritätsentschädigung.
3.1 Dem Bundesgericht steht in Streitigkeiten um die Festsetzung des Integritätsschadens die umfassende Überprüfungsbefugnis gemäss Art. 132 Abs. 1 OG zu (vgl. E. 1 hievor); diese erstreckt sich somit auch auf die Angemessenheit des Grades der Integritätsbeeinträchtigung. Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81; RKUV 1989 Nr. U 78 S. 357 E. 3a mit Hinweisen).
3.2 Im Lichte dieser Grundsätze ist die von SUVA und Vorinstanz auf 70 % festgesetzte Integritätseinbusse zu überprüfen. Dabei sind die verschiedenen Restfolgen des Unfalles vom 22. Oktober 2001 gesondert zu beurteilen. Die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen werden zusammengezählt, auch wenn keine die Schwelle von 5 % erreicht: die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der Prozentzahlen 5 % übersteigt. Nach der Addition der den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und zu beurteilen, ob das Ergebnis im Vergleich mit anderen Integritätsschäden in Anhang 3 zur UVV gerecht und verhältnismässig ist (RKUV 1998 Nr. U 296 S. 235 E. 2a mit Hinweis).
4.
4.1
4.1.1 Der Kreisarzt Dr. med. M.________ legte im Bericht betreffend Beurteilung des Integritätsschadens vom 16. Mai 2003 dar, nach LWK 1-Berstungsfraktur mit dorsaler und ventraler Stabilisierung seien neurologisch partielle Ausfälle am linken Bein verblieben mit motorischer Schwäche für Fuss- und Zehensenker (S1). Zudem bestünden eine autonome Dysregulation mit Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörungen, ausserdem Sensibilitätsstörungen am linken Bein, einmal L1 links und dann teilweise L4-/5 und S1. Er schätze den Integritätsschaden auf 50 % (die Beurteilung der Lungenfunktion erfolge später). Referenz sei hier Anhang 3, gemäss welchem der Integritätsschaden bei einer kompletten Paraplegie 90 % betrage. Der Versicherte sei Fussgänger, habe diskrete Befunde einer partiellen Paraparese, was sich in den neuropathischen Beschwerden und in Gleichgewichtsstörungen des linken Beines manifestiere. Die Kraft sei ordentlich gut mit Gehfähigkeit, so dass er einen Drittel dieses Wertes schätze (Übergang normal zu ASIA Impairment Scale D). Hinzu kämen für die Darm- und Sexualfunktionsstörungen je 10 %. Im Quervergleich gemäss SUVA-Tabelle 7, Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen, eine schmerzhafte Wirbelsäulenfunktionseinschränkung nach Fraktur mit Status nach Spondylodese mit Übergang der Schmerzfunktionsskala ++ zu +++, mit ebenfalls je 30 % resp. auch für das Cauda equina-Syndrom, womit die neuropathischen Beschwerden berücksichtigt seien und zusätzlich die vorerwähnten Darm- und Sexualfunktionsstörungen wieder hinzukämen, so dass sich schlussendlich oben erwähnte Schätzung ergebe. Eine allfällige spätere Verschlimmerung sei nicht berücksichtigt.
4.1.2 Dr. med. R.________ (SUVA Abteilung Arbeitsmedizin) führte am 18. Juli 2005 aus, aufgrund der Lungenfunktionsprüfung vom 17. November 2004 bestehe eine Verminderung des FEV1 um 39 %, wobei in der Spiroergometrie nur eine Leistungsfähigkeit knapp unterhalb der Norm habe festgestellt werden können. In Anlehnung an SUVA-Tabelle 10 sei aufgrund der Einschränkung der Lungenfunktion von einem Integritätsschaden von aufgerundet 15 % auszugehen. Dazu bestehe ein nach wie vor behandlungsbedürftiges Schlaf-Apnoe-Syndrom, das nachts mit BiPAP behandelt werden müsse. Mit dieser Behandlung bestehe keine Tagesmüdigkeit, ein offensichtlich qualitativ guter Schlaf, aber eine Beeinträchtigung durch die Apparatur. Es werde hier eine Integritätsentschädigung von 5 % angenommen, wobei als Vergleichsposition eine dauernde Antikoagulations-Behandlung nach Unfall (5 % Integritätsentschädigung nach üblicher Praxis der Abteilung Versicherungsmedizin) angenommen werden könne. Gesamthaft sei von einem Integritätsschaden durch die pulmonalen Probleme von 20 % auszugehen.
4.2 SUVA und Vorinstanz legten der Bemessung des Integritätsschadens auf total 70 % die Beurteilungen der Dres. med. M.________ und R.________ zu Grunde.
Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, beim Versicherten träten wechselhaft Beschwerden im linken Bein auf, doch liege keine vollständige motorische und/oder sensible Parese vor. Er könne für 30 Minuten stockfrei gehen und auch Treppensteigen sei unter Zuhilfenahme des Geländers möglich. Das rechte Bein scheine noch voll funktionstüchtig zu sein. Verglichen mit einem kompletten Paraplegiker, für den der Rollstuhl infolge vollständiger Lähmung der Rumpf- und Beinmuskulatur unentbehrlich sei, bestehe beim Versicherten noch eine verwertbare Restgehfähigkeit, was die Selbstständigkeit und Mobilität im Alltag massgeblich erhöhe. Auch bei der Blasen-, Darm- und Sexualfunktion seien ihm - wenn auch nur minimale - motorische und sensible Restfunktionen geblieben. Verglichen mit einer kompletten Paraplegie (90 %) erscheine eine Integritätsentschädigung von 50 % als angemessen und sachgerecht. Die Beeinträchtigungen der Blasen-, Darm- und Sexualfunktion seien bei der Integritätsentschädigung von 90 % bei kompletter Paraplegie bereits berücksichtigt und nicht noch zusätzlich zu veranschlagen, ansonsten man regelmässig auf Entschädigungen über 100 % käme. Die SUVA habe dies korrekt berücksichtigt. Hinsichtlich der Störung der Lungenfunktion stehe die Einschätzung des Dr. med. R.________ im Einklang mit der SUVA-Tabelle 10. Eine sehr schwere Beeinträchtigung der Lungenfunktion bestehe beim Beschwerdeführer nicht. Das Schlafapnoe-Syndrom werde mittels BiPAP behandelt; unter dieser Therapie zeige sich offenbar keine Dyspnoe. Zudem sei aufgrund der Akten nicht eindeutig erstellt, dass das Schlafapnoe-Syndrom eine erhebliche und dauernde Unfallfolge sei.
4.3 Der Versicherte macht geltend, es müsse von einer schweren Wirbelsäulenverletzung ausgegangen werde, die im Quervergleich mit SUVA-Tabelle 7 mit 50 % zu bewerten sei; die SUVA habe diesbezüglich nur 30 % anerkannt. Er sei durch die Folgen der inkompletten Paraplegie wesentlich eingeschränkt; es handle sich nicht um diskrete Befunde einer Parese. Er sei zwar Fussgänger; die Gehstrecke sei aber sehr eingeschränkt und variiere von 10 Minuten bis zu einer halben Stunde. Der Schritt sei verkürzt und unsicher, es bestehe eine Kraftminderung am linken Bein. Auch träten Gleichgewichtsprobleme wegen der Sensibilitätsstörung auf. Unebenes Gelände müsse er meiden. Die wechselhaften Beschwerden und krampfartigen Schmerzen am linken Bein, auftretend vom Gesäss aus, dann ausstrahlend bis in den Unterschenkel und Fuss, teilweise beim Sitzen, aber auch beim Liegen, gelegentlich auch nachts und von Tag zu Tag unterschiedlich, verursachten Probleme und Schmerzen und zwängen ihn zu dauernder Wechselposition zwischen Gehen, Stehen, Sitzen und Liegen. Am Morgen müssten jeweils mit gezielten Dehnübungen die Beweglichkeit aktiviert und die Schmerzen erträglich gemacht werden. Dazu komme der Verlust der Sexual- und die Einschränkung der Darmfunktion, wofür die SUVA und Vorinstanz nur je 10 % von möglichen 30 % (Sexualfunktion) bzw. 40 % (Darmfunktion) berücksichtigt hätten. Der Stuhlgang werde nicht verspürt; es bestehe die Notwendigkeit täglicher manueller Ausräumung und des Tragens einer Einlage, da gelegentliches Schmieren und Abgang aufträten (ca. einmal 14täglich). Miktion sei nur durch Katheterisierung möglich (ca. sechsmal täglich); zum Teil erfolge unkontrollierter Urinabgang bei starker Füllung der Blase und in der Nacht, was nicht verspürt werde. Betreffend Sexualfunktion bestehe eine vollständige erektile Impotenz und totaler Gefühlsverlust an den Geschlechtsorganen. Das Argument, bei kompletter Paraplegie sei die Störung der Sexualfunktion bereits in der Einbusse von 90 % eingerechnet, steche nicht. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die komplette Paraplegie nicht zwangsläufig zum Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit führen müsse. Es gäbe Fälle der Paraplegie, die zwar zu einem Gefühlsverlust in den Geschlechtsorganen, nicht aber zu einem Funktionsverlust führten. Bei ihm sei indessen unfallbedingt ein Gefühls- und Funktionsverlust eingetreten, was für sich allein bereits einer Integritätseinbusse von 40 % entspreche (Anhang 3 zur UVV). Gleiches gelte für die Darmfunktionsstörung (SUVA-Tabelle 9 Ziff. 5). Die Einschränkung der Blasenfunktion werde von den Vorinstanzen gar nicht berücksichtigt; diesbezüglich sei der Integritätsschaden auf 30 % zu schätzen (SUVA-Tabelle 9 Ziff. 6). Dazu komme die beträchtliche Beeinträchtigung der Lungenfunktion (Verminderung des FEV1 um 30 % [recte 39 %]) sowie ein schweres gemischtes obstruktives und zentrales Schlafapnoe-Syndrom, das nachts mit BiPAP behandelt werden müsse. Er sei darauf angewiesen, mit einem Beatmungsgerät zu schlafen. Gemäss Anhang 3 zur UVV betrage die Integritätseinbusse für eine schwere Lungenfunktionsbeeinträchtigung 80 %. Die von SUVA und Vorinstanz diesbezüglich auf 20 % geschätzte Integritätseinbusse sei ungenügend. Er sei während 24 Stunden beeinträchtigt. Die Vorinstanzen machten einen Quervergleich zur kompletten Paraplegie, welche mit 90 % entschädigt werde. Sie würden dabei die Schwere seiner Gesundheitsschäden verkennen und krass den Umstand überbewerten, dass er noch kurze Wegstrecken zu Fuss zurücklegen könne. Sein gesamter Lebensrhythmus werde durch die erlittenen Verletzungen bestimmt. Auch wenn er zum Glück nicht an den Rollstuhl gebunden sei, könnten die Integritätsschäden nicht lediglich mit 50 % festgelegt werden. Es bestünden insgesamt keine Unterschiede zur kompletten Paraplegie. Er werde immer von Schmerzen geplagt, müsse immer starke Schmerzmittel einnehmen und habe im Jahre 2006 im Paraplegikerzentrum Y.________ eine neuerliche Einstellung auf andere Schmerzmittel machen müssen. Auch wenn er kurze Strecken zu Fuss gehen könne, sei er in seinem Lebensrhythmus und in seiner Lebensqualität in einem Masse eingeschränkt, dem die Bemessung der Integritätsentschädigung durch SUVA und Vorinstanz nicht gerecht werde. Vergleiche man seine Integritätseinbusse mit derjenigen von Rollstuhl-Spitzensportlern, die an den Rollstuhl gebunden Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 90 % hätten, erweise sich die ihm zugesprochene Integritätsentschädigung bei inkompletter Paraplegie augenfällig als falsch. Dazu komme die Beeinträchtigung der Lungenfunktion. Er habe insgesamt Anspruch auf eine 100%ige Integritätsentschädigung.
5.
5.1
5.1.1 Das Paraplegikerzentrum Y.________ führte im Bericht vom 11. September 2002 aus, es bestehe ein neuropathischer sowie zusätzlich ein belastungsabhängiger Schmerz des linken Beines. Der Versicherte sei Fussgänger; mit zwei Gehstöcken sei eine längere Gehstrecke möglich, ca. 30 Minuten. Im Bericht vom 24. März 2003 gab das Paraplegikerzentrum Y.________ an, von Seiten des Rückens sei der Versicherte im Grossen und Ganzen beschwerdefrei. Es persistierten weiterhin Muskelkrämpfe der linken unteren Extremität, die sich in Ruhe verstärkten. Bei diesem aus orthopädischer Sicht beschwerdefreien Versicherten könnten sie die Behandlung abschliessen. Ihm sei empfohlen worden, sich trotz gutem Heilungsverlauf von Seiten der Wirbelsäule zu schonen und auf tiefes Heben sowie Heben von schweren Gegenständen zu verzichten, da das erste frei lumbale Segment L2/3 durch die Spondylodese vermehrter Belastung ausgesetzt sei und durch grosse Beanspruchung der Wirbelsäule möglicherweise schneller degenerative Veränderungen zeigen könne als im Normalfall.
Dr. med. M.________ legte gestützt auf seine Abschlussuntersuchung vom 16. Mai 2003 dar, Probleme verursachten dem Versicherten die wechselhaften Beschwerden am linken Bein, auftretend vom Gesäss, dann ausstrahlend bis in den Unterschenkel und Fuss, teilweise beim Sitzen, aber auch beim Liegen, gelegentlich auch nachts und von Tag zu Tag unterschiedlich auftretend. Der Versicherte gebe an, Gehen in ebenem Gelände sei besser möglich als in unebenem, da er eigentlich die Motorik am Bein gut verspüre, aber eben schnell eine Unsicherheit auftrete. Die Gehstrecke variiere von gelegentlich 10 Minuten bis zu einer halben Stunde stockfrei. Der Versicherte habe einen vorsichtigen, etwas kurzschrittigen stockfreien Gang, der flüssig sei. Treppen auf- und absteigen sei unter Zuhilfenahme des Geländers wechselseitig möglich. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine Einschränkung für Heben und Tragen mittelschwerer Lasten und Hantieren mit schweren/grob manuellen Werkzeugen.
Im Bericht vom 29. März 2005 legte das Paraplegikerzentrum Y.________ unter der Rubrik Schmerzen dar, es liege das bekannte neuropathische Schmerzsyndrom des linken Beines, belastungsabhängig, vor. Der Beschwerdeführer sei Fussgänger, er benötige keine Hilfsmittel. Er sei im Alltag vollständig selbstständig. Besonders beim Treppensteigen bemerke er eine Kraftschwäche in beiden unteren Extremitäten. Der aktuelle Muskelstatus zeige im Vergleich zum Vorbefund vom 9. März 2004 eine leichte Kraftverminderung im Bereich der Glutaeus-Muskulatur. Die Kraft der Hauptkennmuskulatur habe sich jedoch nicht verschlechtert. Zur Verbesserung der Muskelkraft in den unteren Extremitäten werde die erneute Durchführung der ambulanten Physiotherapie empfohlen.
5.1.2 Hinsichtlich der Gehfunktion ist keine relevante Änderung des Zustandes seit dem Bericht des Dr. med. M.________ vom 16. Mai 2003 auszumachen. Seine Bewertung dieser Beeinträchtigung mit 30 % (E. 4.1.1 hievor) lässt sich nicht beanstanden. Gerade die - wenn auch eingeschränkte - Gehfähigkeit des Beschwerdeführers bewirkt eine im Vergleich zur kompletten Paraplegie (vgl. E. 5.5 hienach) massgeblich erhöhte Selbstständigkeit und Mobilität im Alltag (Urteil U 188/03 vom 26. Juli 2004, E. 3.2).
5.2 Im Bericht vom 15. April 2002 diagnostizierte das Paraplegikerzentrum Y.________ unter anderem eine autonome Dysregulation mit Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörungen. Hinsichtlich der Darmfunktion führte es im Bericht vom 11. September 2002 aus, die Stuhlentleerung erfolge einmal täglich durch manuelles Ausräumen mit digitalem Reiz vorweg. Die gefüllte Ampulle werde nicht verspürt; kein Blut, keine Suppositorien. Gestützt hierauf legte Dr. med. M.________ am 16. Mai 2003 die Integritätseinbusse für die Darmfunktionsstörungen auf 10 % fest (E. 4.1.1 hievor). Im Bericht vom 29. März 2005 gab das Paraplegikerzentrum Y.________ an, die Stuhlentleerung erfolge mittels digitalem Ausräumen und Pressen einmal täglich. Zur Zeit neige der Versicherte noch zu Diarrhoe wegen der bis vor kurzem durchgeführten Antibiose.
Auch hinsichtlich der Darmfunktion liegt keine erhebliche Verschlechterung seit der Beurteilung durch Dr. M.________ vor. Seine Schätzung der entsprechenden Integritätseinbusse auf 10 % ist angemessen, zumal Darmfunktionsstörungen in der Integritätsentschädigung von 90 % bei kompletter Paraplegie (Anhang 3 zur UVV und SUVA-Tabelle 21) enthalten sind (vgl. E. 5.5 hienach; WOLFGANG MEIER, Integritätsentschädigungen bei Rückenmarkverletzungen, in: Medizinische Mitteilungen der SUVA Nr. 77/2006 S. 127).
5.3 Im Bericht über die Abschlussuntersuchung vom 16. Mai 2003 führte Dr. med. M.________ aus, der Versicherte gebe "von Seiten der Sexualfunktion eine Erektionsverminderung und Gefühlsstörung respektive praktisch keines mehr" an. Dr. med. M.________ bezifferte den entsprechenden Integritätsschaden auf 10 % (E. 4.1.1 hievor).
Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Bei einer in-/kompletten Paraplegie ist immer von einer Sexualfunktionsstörung auszugehen (vgl. Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften [AWMF], Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Neurologie, Stuttgart 2005, in: www.uni-duesseldorf.de/awmf). Die Vorinstanz hat mithin richtig erkannt, dass auch eine Sexualfunktionsstörung in der 90%igen Integritätsentschädigung bei kompletter Paraplegie berücksichtigt ist. Weiter hat sie zu Recht erwogen, dass dem Versicherten bei der Sexualfunktion - wenn auch nur minimale - motorische und sensible Restfunktionen verblieben sind. Eine diesbezügliche Verschlechterung seit der Beurteilung durch Dr. med. M.________ vom 16. Mai 2003 ist medizinisch nicht erstellt. Der Einwand des Versicherten, es sei zu berücksichtigen, dass die komplette Paraplegie nicht zwangsläufig zu einem Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit führen müsse (E. 4.3 hievor), dringt nicht durch. Die beim Beschwerdeführer eingeschränkt vorhandene Sexualfunktion kann nicht mit dem Verlust der Sexualfunktion bei kompletter Paraplegie gleichgesetzt werden, selbst wenn die Fortpflanzungsfähigkeit des Querschnittgelähmten noch erhalten bleibt (vgl. auch erwähntes Urteil U 188/03, E. 3.4).
5.4 Im Bericht vom 11. September 2002 gab das Paraplegikerzentrum Y.________ hinsichtlich der Blasenentleerung an: Einmalkatheterismus alle vier Stunden, HWI einmal pro Jahr. Im Bericht vom 16. Mai 2003 ging Dr. med. M.________ zwar davon aus, es bestünden neben Darm- und Sexual- auch Blasenfunktionsstörungen. Für die beiden Ersteren schätze er den Integritätsschaden auf je 10 %. Für die Blasenfunktionsstörungen legte er indessen keine prozentuale Schädigung fest und gab hiefür auch keine Begründung an (vgl. E. 4.1.1 hievor). Im Bericht vom 29. März 2005 legte das Paraplegikerzentrum Y.________ dar, die Blasenentleerung erfolge mittels intermittierendem Selbstkatheterismus fünf- bis sechsmal täglich; es träten keine Harnweginfekte auf. Es bestünden die bekannten Druckschäden der Harnblase und Blasenhalsinsuffizienz. Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer bei der Blasenfunktion auch im Jahre 2005 (Zeitpunkt des Einspracheentscheides) weiterhin behindert.
5.5 Aus dem Umstand, dass Dr. med. M.________ hinsichtlich der von ihm festgestellten Blasenfunktionsstörung keine separate prozentuale Integritätseinbusse angab (E. 4.1.1 hievor), kann der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn auch eine solche Störung ist Teil der Integritätseinbusse bei kompletter Paraplegie (WOLFGANG MEIER, a.a.O., S. 127). Eine gesamthafte Bewertung der dargelegten Beeinträchtigungen (exklusive die Lungenfunktionsstörung; hiezu vgl. E. 6 hienach) ergibt, dass die von SUVA und Vorinstanz veranschlagte Integritätsentschädigung von total 50 % im Vergleich zur mit 90 % eingestuften kompletten Paraplegie angemessen ist. Die Einwendungen des Versicherten (E. 4.3 hievor) vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
6.
Die durch Dr. med. R.________ am 18. Juli 2005 vorgenommene Schätzung des Integritätsschadens betreffend die pulmonalen Probleme auf insgesamt 20 % (E. 4.1.2 hievor), die eine Lungenfunktionsprüfung vom 17. November 2004 und eine Spiroergometrie vom 21. Juni 2005 zur Grundlage hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. SUVA-Tabelle 9 Ziff. 9 und SUVA-Tabelle 10), wie die Vorinstanz, auf deren Erwägungen verwiesen wird, richtig erkannt hat. Diesbezüglich hat es mithin sein Bewenden, woran die Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls nichts zu ändern vermögen.
7.
Eine zusätzliche medizinische Abklärung ist nicht durchzuführen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 124 V 90 E. 4b S. 94; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 2.3, M 1/02).
8.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG; vgl. E. 1 hievor).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 17. Dezember 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Jancar