BGer 1B_279/2007
 
BGer 1B_279/2007 vom 17.12.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_279/2007
Urteil vom 17. Dezember 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, Aabachstrasse 3, Postfach 760, 6301 Zug.
Gegenstand
Rechtsverzögerung.
Erwägungen:
1.
X.________, welcher sich in Untersuchungshaft befindet, reichte nach eigenen Angaben am 22. November 2007 bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug ein, weil sich seine Begutachtung immer wieder hinauszögere.
2.
X.________ führt mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 (Postaufgabe 11. Dezember 2007) Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG). Er wirft der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug Rechtsverzögerung vor. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Gemäss der Beschwerdebegründung reichte der Beschwerdeführer eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Untersuchungsrichteramt Zug bei der Justizkommission ein, weil sich die Fertigstellung des psychiatrischen Gutachtens weiter verzögert habe. Die Aufsichtsbeschwerde hat somit keine Verweigerung oder Verzögerung eines Haftentscheides zum Gegenstand. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, weshalb die Justizkommission die Aufsichtsbeschwerde innerhalb von ca. fünf Werktagen (Aufsichtsbeschwerde vom 22. November 2007; vorliegende Beschwerde vom 3. Dezember 2007) hätte beurteilen müssen. Der Beschwerdeführer legt somit nicht dar, inwiefern die Justizkommission eine Rechtsverzögerung begangen haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Auf eine Kostenauflage kann vorliegend verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli