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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_280/2007
Verfügung vom 13. Dezember 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiberin Polla.
Parteien
W.________ und C.________, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 26. April 2007.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 2. Dezember 2007, worin W._________ und C.________ die Beschwerde vom 25. Mai 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 26. April 2007 zurückziehen,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt die Instruktionsrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Dezember 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Leuzinger Polla