BGer 5A_601/2007
 
BGer 5A_601/2007 vom 13.12.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_601/2007
Urteil vom 13. Dezember 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
Verein X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch S.________,
gegen
1. Y.________,
vertreten durch T.________ AG,
2. Betreibungsamt B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Retention,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 21. September 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 21. September 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 20. November 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 1. November 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 26. November 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der (durch den bevollmächtigten S.________ vertretene) Beschwerdeführer dem Bundesgericht am vorletzten Tag der (zufolge des Wochenendes verlängerten) Nachfrist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil (nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis, von der abzuweichen auch im vorliegenden Fall kein Anlass besteht: BGE 119 Ia 337 E. 4b) dem Beschwerdeführer als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann,
dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann