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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
I 10/07
Urteil vom 11. Dezember 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Parteien
G.________, 1971, Beschwerdeführer,
vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, Schützenweg 10, 3014 Bern,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 15. November 2006.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2005 und Einspracheentscheid vom 11. Mai 2006 lehnte die IV-Stelle Bern den Anspruch des G.________, geboren 1971, auf berufliche Massnahmen gestützt auf ein Gutachten des Spitals X.________ vom 20. September 2005 ab mit der Begründung, dass der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig wäre.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 15. November 2006 ab.
C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm berufliche Massnahmen (Umschulung) zuzusprechen. Des Weiteren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 15. November 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2.
Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung (Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, AS 2006 2003) in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ist in Streitigkeiten, die Leistungen der Invalidenversicherung betreffen, nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde.
3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und auf Umschulung im Besonderen (Art. 17 IVG; BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 f. sowie S. 491 unten; 124 V 108 E. 2b S. 110 f.; AHI 2000 S. 61, je mit Hinweisen; zu den bis 31. Dezember 2003 bzw. ab 1. Januar 2004 gültigen Fassungen von Art. 17 IVG: Urteil D. vom 10. November 2005, I 210/05, E. 3.3.1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Würdigung der ärztlichen Berichte durch die Vorinstanz.
Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit betreffen Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche sich nach der in Erwägung 2 dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung durch das Bundesgericht weitgehend entziehen.
Nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten hat das kantonale Gericht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer - gemäss übereinstimmender Einschätzung der Ärzte des Spitals X.________ als auch des Hausarztes Dr. med. V.________ - eine leidensangepasste (sitzende) Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine diesbezügliche offensichtliche Unrichtigkeit, weshalb auf die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht weiter einzugehen ist.
5.
Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe das Valideneinkommen unrichtig festgestellt.
Dieser Einwand ist zutreffend, geht doch aus den Angaben des vormaligen Arbeitgebers (Restaurant Y.________) vom 15. Juni 2004 hervor, dass das Einkommen von Fr 3'060.70 monatlich bzw. Fr. 36'728.40 pro Jahr, welches das kantonale Gericht beim Einkommensvergleich eingesetzt hat, nicht einem 100 %-Pensum entspricht, sondern der Beschwerdeführer lediglich 6-9 Stunden an jeweils 3-4 Tagen pro Woche gearbeitet hat.
Der Beschwerdeführer errechnet für eine 100 %-Anstellung ein Jahreseinkommen von Fr. 57'760.- (Fr. 4'000.- Grundlohn plus Fr. 480.- Trinkgelder pro Monat). Dieser Lohn ist nur unbedeutend höher als das von der Vorinstanz gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 57'008.-, sodass der Versicherte verglichen mit dem geltend gemachten Valideneinkommen kaum eine Erwerbseinbusse erleidet. Selbst bei Kürzung des Tabellenlohns um einen leidensbedingten Abzug wird die für eine Umschulung massgebliche Erheblichkeitsschwelle eines Invaliditätsgrades von etwa 20 % nicht erreicht: Da der Versicherte in einer sitzenden Tätigkeit gemäss ärztlichen Angaben nicht weiter eingeschränkt, noch keine 40 Jahre alt und Schweizer Bürger ist, rechtfertigt sich eine Reduktion um höchstens 15 % (BGE 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.). Damit besteht kein Anspruch auf Umschulung, weshalb der angefochtene Entscheid diesbezüglich im Ergebnis ebenfalls zu bestätigen ist.
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung; Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, AS 2006 2003). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten) kann gewährt werden, weil die Bedürftigkeit aktenkundig und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist (BGE 125 V 371 E. 5b S. 372 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wird indessen darauf aufmerksam gemacht, dass er gemäss Art. 152 Abs. 3 OG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn er später dazu im Stande ist. Eine Parteientschädigung zugunsten der obsiegenden Beschwerdegegnerin wird gemäss Art. 159 Abs. 2 OG nicht zugesprochen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der GastroSocial Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Dezember 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Durizzo