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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_588/2007/aka
Urteil vom 11. Dezember 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Wyssmann.
Parteien
A. + B. X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt St. Gallen, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuern 2002,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. September 2007.
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführer A. + B. X.________ wurden für die Einkommens- und Vermögenssteuer 2002 nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt, nachdem sie für die Einzelfirma des Ehemannes trotz Mahnung weder Bilanz und Erfolgsrechnung noch eine Aufstellung über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und -einlagen eingereicht hatten. Einsprache und Rekurs der Beschwerdeführer wurden materiell behandelt und abgewiesen. Eine Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Urteil vom 19. September 2007 ab.
Mit rechtzeitiger Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten machen die Beschwerdeführer geltend, die Ermessensveranlagung sei offensichtlich unrichtig und willkürlich ausgefallen.
Akten und Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt. Den Beschwerdeführern wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Beschwerde kostenlos zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 15. November 2007 hielten sie an der Beschwerde fest.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (Art. 109 des Bundesgerichtsgesetzes, BGG).
1.1 Die Beschwerdeführer legten im Veranlagungsverfahren hinsichtlich der selbständigen Erwerbstätigkeit des Ehemannes keine Aufzeichnungen oder Aufschriebe vor, aus denen sich das Geschäftseinkommen und das Geschäftsvermögen einigermassen sicher ermitteln liesse. Sie wurden daher zu Recht nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt (Art. 177 des Steuergesetzes des Kantons St. Gallen; Art. 46 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, StHG).
1.2 Die Veranlagungsbehörde setzte die Einkünfte des Ehemannes aus selbständiger Erwerbstätigkeit ermessensweise auf Fr. 60'000.-- fest. Mit der Beschwerde wiederholen die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihren bisherigen Standpunkt und berufen sich auf die im kantonalen Verfahren vorgelegten Dokumente und insbesondere auf die Mehrwertsteuerabrechnungen zu Handen der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Diese sind indessen für die Ermittlung des Geschäftseinkommens und -vermögens nicht geeignet und rechtfertigen kein Abweichen vom eingehend begründeten und schlüssigen Entscheid des Verwaltungsgerichts: Das Reineinkommen des selbständig- bzw. freierwerbenden Steuerpflichtigen ist der sog. Vermögensstandsgewinn, welcher dem Unterschiedsbetrag zwischen dem dem Unternehmen dienenden Eigenkapital am Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahres und demjenigen am Schluss des in die Bemessungsperiode fallenden Geschäftsjahres entspricht. Das gilt auch für nicht buchführungspflichtige selbständig Erwerbende. Führen diese nicht freiwillig nach kaufmännischer Art Buch, so ergeben sich die entsprechenden Eigenkapitalstände nicht aus den Bilanzen, sondern aus entsprechenden Aufstellungen, namentlich den Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben, sowie gegebenenfalls über Privateinnahmen und Privateinlagen (s. für die direkte Bundessteuer, Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, N 52 und 115 ff. zu Art. 18 DBG).
Sofern der Ehemann nicht buchführungspflichtig war, war er somit gehalten, zumindest diese Aufstellungen zu führen. Die Vorlage der Mehrwertsteuerabrechnungen genügt somit nicht. Diese vermögen die Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie die für diese Aufstellungen nötigen Grundaufschriebe über den Kassa-, Post- und Bankverkehr nicht zu ersetzen, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (Urteil S. 6). Die Lieferantenrechnungen sind zudem nicht vollzählig, und Kundenrechnungen liegen fast keine vor. Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind nicht bestritten und verbindlich. Damit kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer buchführungspflichtig ist.
1.3 Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass sie künftig hinsichtlich ihrer Aufzeichnungspflicht fachkundigen Rat, beispielsweise bei einem Treuhandbüro oder Steuerberater, einholen sollten. Das Bundesgericht kann diese Empfehlung nur unterstützen. Neue Beweismittel sind im bundesgerichtlichen Verfahren hingegen nicht zulässig. Auf den Antrag der Beschwerdeführer, im Falle der Abweisung der Beschwerde sei ihnen Gelegenheit zu geben, die Buchhaltung durch einen Treuhänder zu erstellen, kann daher nicht eingetreten werden.
2.
Die bundesgerichtlichen Kosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 und 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Wyssmann