BGer 2C_670/2007
 
BGer 2C_670/2007 vom 10.12.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_670/2007
Urteil vom 10. Dezember 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
1. A. X.________,
2. B. X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Einzelrichter der 2. Abteilung, Postfach, 8090 Zürich,
.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2005,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Einzelrichter der 2. Abteilung, vom
26. September 2007.
Erwägungen:
1.
Die Ehegatten A. und B. X.________ wohnen in Belfort und sind zur Hauptsache in Frankreich steuerpflichtig. Aufgrund einer im Kanton Zürich gelegenen Liegenschaft sind sie von der Zürcher Steuerverwaltung für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von 14'000 Franken und einem steuerbaren Vermögen von 265'000 Franken veranlagt worden. Mangels Angaben der Steuerpflichtigen erfolgte die Festsetzung des satzbestimmenden Einkommens und des satzbestimmenden Vermögens ermessensweise auf 122'600 bzw. 1,034 Mio. Franken (Verfügung vom 27. September 2006). Diese Veranlagung schützte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich kantonal letztinstanzlich (Entscheid vom 26. September 2007).
2.
Am 23. November 2007 haben A. und B. X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem Antrag, den Verwaltungsgerichtsentscheid aufzuheben und sie "allein unter Berücksichtigung des in der Schweiz erzielten Einkommens und gelegenen Vermögens zu veranlagen". Eventuell sei die Sache zur Festlegung des massgebenden Einkommens und Vermögens an die Veranlagungsbehörden zurückzuweisen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen abgewiesen werden.
3.
Die Obliegenheit des Steuerpflichtigen, Beweise für die (offensichtliche) Unrichtigkeit einer Ermessenseinschätzung zusammen mit der Einsprache zu präsentieren, ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz (vgl. § 140 Abs. 2 der Zürcher Steuergesetzes [StG/ZH]). Zudem wurden die Beschwerdeführer auf diese Rechtslage in der Veranlagungsverfügung ausdrücklich hingewiesen. Bei diesen Gegebenheiten können die Beschwerdeführer aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 129 II 497 E. 2.2 S. 504 f.) zum Vornherein keine Verpflichtung der Steuerbehörden ableiten, ihnen eine Nachfrist zur Einreichung "relevanter Unterlagen" zu gewähren oder sie gar zu einer mündlichen Unterredung zu empfangen. Im Übrigen verkennen die Beschwerdeführer, dass sie aus ihrer eigenen Rechtsunkenntnis nichts zu ihren Gunsten ableiten können.
4.
Weiter liegt keine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) vor: Sollten die Staats- und Gemeindesteuern 2005 tatsächlich aufgrund eines zu hohen Einkommens und Vermögens berechnet worden sein, so hätten sich die Beschwerdeführer dies selber zuzuschreiben. Sie haben sich im Veranlagungsverfahren bewusst geweigert, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Frankreich offenzulegen, und ihre Unterlassung weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren korrigiert.
5.
Schliesslich gehen die Ausführungen der Beschwerdeführer zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich (SR 0.672.934.91 und SR 0.672.934.911) an der Sache vorbei: Eine Ermessensveranlagung kann lediglich wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (vgl. § 140 Abs. 2 StG/ZH). Die Beschwerdeführer machen jedoch keinerlei derartige Mängel geltend, sondern ergehen sich in rechtstechnischen Erörterungen zur Repartition des geschätzten Vermögens. Zudem verkennen sie, dass sich die - mit ihren Ausführungen zum Progressionsvorbehalt aufgeworfene - Frage nach der Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hier gar nicht stellt: Die Besteuerung von Grundstücken und deren Erträgen wird durch Art. 6 Ziff. 1 und Art. 24 Ziff. 1 DBA-F dem Belegenheitsstaat zugewiesen und richtet sich in der Folge allein nach dessen Binnenrecht. Das Doppelbesteuerungsabkommen regelt neben der Zuteilung der Steuerhoheit nur, wie die Steuerbefreiung in jenem Vertragsstaat zu erfolgen hat, dem die Besteuerung nicht zusteht. Mithin sind es vorliegend die französischen Behörden, welche gestützt auf Art. 25 Lit. A DBA-F zu prüfen haben, wie sie bezüglich der im Kanton Zürich gelegenen Liegenschaft der Beschwerdeführer eine Doppelbesteuerung vermeiden, nicht aber die Zürcher Steuerverwaltung.
Soweit die Beschwerdeführer mit Bezug auf das Doppelbesteuerungsabkommen auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots rügen (Art. 8 BV; vgl. BGE 123 I 1 E. 6a S. 7), genügen ihre (schwer verständlichen) Ausführungen den Begründungsanforderungen an eine Verfassungsrüge nicht (Art. 42 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452).
6.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Häberli