BGer 6F_15/2007
 
BGer 6F_15/2007 vom 07.12.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6F_15/2007
Urteil vom 7. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn, Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2007 (6B_429/2007).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht wies mit Urteil vom 16. Oktober 2007 eine Beschwerde des Gesuchstellers ab, soweit darauf einzutreten war (6B_429/2007). Im dagegen gerichteten Revisionsgesuch wird auf keinen der im Gesetz genannten Revisionsgründe verwiesen. Der Gesuchsteller bemängelt, teilweise in unflätiger Form, die angeblich scheinheilige, verlogene und formaljuristische Auslegung des Gesetzes durch die Richterzunft, die keiner Wahrheit und Realität entspreche (Gesuch S. 1). Solche Ausführungen sind nicht geeignet, ein Revisionsgesuch zu begründen. Darauf ist nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Revisionsgesuch S. 3 Ziff. II/2) ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.
3.
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht weitere derartige Eingaben in der vorliegenden Sache ohne förmliche Behandlung zu den Akten legen wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Dezember 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn