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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_661/2007
Urteil vom 7. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Pornografie,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 27. August 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ verschaffte sich im Sommer 2005 Besitz an pornografischen Bildern und Filmen. Er lud die Dateien über das Internet zumindest teilweise mittels spezieller Tauschsoftware auf seinen Computer herunter. Die Bilder zeigen sexuelle Handlungen mit Tieren und menschlichen Ausscheidungen sowie explizite sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren. Aufgrund der speziellen Konzeption der Tauschsoftware standen die Dateien zumindest teilweise über mehrere Stunden während des Downloads auch anderen Personen zur Verfügung.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 27. August 2007 im Berufungsverfahren der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 sowie Ziff. 3bis StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 50.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die sichergestellten vier Festplatten sowie zwei DVDs wurden definitiv eingezogen und zur Vernichtung freigegeben. X.________ könne die Herausgabe von Kopien der legalen Daten unter Kostenfolge zu seinen Lasten beantragen.
X.________ erhebt beim Bundesgericht Einspruch und beantragt, der Strafbefehl sei aufzuheben. Die Anordnung der Vernichtung der Daten und Datenträger sei aufzuheben. Alle Datenträger und Daten seien ohne Veränderung zurückzugeben. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
2.
Der Einspruch ist als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Die Beschwerde kann sich nur gegen das Urteil des Obergerichts vom 27. August 2007 richten, da erst dieses letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG ist.
3.
In Bezug auf den Schuldspruch kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Erwägungen der kantonalen Sachrichter verwiesen werden (angefochtener Entscheid S. 13 - 19 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 5/6 und 8/9). Was der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde S. 2 - 4, 6 - 8), betrifft zum Teil den Sachverhalt, ohne dass ersichtlich wäre, dass und inwieweit die Vorinstanz diesen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt hätte. Zum Teil gehen die Ausführungen an der Sache vorbei, und im Übrigen sind sie offensichtlich unbegründet (vgl. insbesondere die Zusammenfassung Beschwerde S. 4 Ziff. 1.1.7.). Davon, dass die Verurteilung die Meinungs- und Informationsfreiheit verletzen würde (Beschwerde S. 7), kann nicht die Rede sein, weil diese Freiheit unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV bzw. Art. 10 Ziff. 2 EMRK beschränkt werden kann (vgl. zur harten Pornografie BGE 128 IV 201 E. 1.4.2). Was den Schuldspruch betrifft, ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
In Bezug auf die Einziehung kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Erwägungen der kantonalen Sachrichter verwiesen werden (angefochtener Entscheid S. 27 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 11 - 13). Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind unbegründet (Beschwerde S. 4/5, 9). Die Einziehung basiert auf einer gesetzlichen Grundlage, und sie ist verhältnismässig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
5.
Bei der Strafzumessung steht dem kantonalen Richter ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Richter den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn er wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1). In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann in Bezug auf die Strafzumessung auf die Erwägungen der kantonalen Richter verwiesen werden (angefochtener Entscheid S. 21 - 26 mit Hinweis auf erstinstanzliches Urteil S. 9/10). Was der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde S. 8/9), legt nicht dar, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hätte. Eine qualifiziert unrichtige Strafzumessung ist denn auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Strafzumessung als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
6.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Dezember 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: