BGer 8C_662/2007
 
BGer 8C_662/2007 vom 06.12.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_662/2007
Urteil vom 6. Dezember 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
B.________, 1976, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 25. September 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1976 geborenen B.________ für die Folgen des am 20. Juli 2005 erlittenen Unfalls (Ausrutschen auf einer Bananenschale) eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 5 % zu und verneinte gleichzeitig den Anspruch auf eine Invalidenrente. Diese Verfügung bestätigte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2007.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Entscheid vom 25. September 2007).
B.________ führt mit Eingabe vom 29./31. Oktober 2007 Beschwerde, indem er sein Begehren um eine neue Begutachtung und Beurteilung der Erwerbsfähigkeit samt eines Rentenanspruchs sowie eine Überprüfung und Anpassung der Integritätsentschädigung erneuert.
2.
Die Eingabe, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.), erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf Gesetz und Rechtsprechung sowie gestützt auf die Akten zutreffend dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer zu Recht lediglich eine Integritätsentschädigung von 5 % zugesprochen wurde, dagegen ein Rentenanspruch - soweit darauf einzutreten war - richtigerweise verneint und eine zusätzliche Abklärung als nicht notwendig erachtet worden ist. Dagegen bringt der Versicherte in seiner Beschwerde überhaupt nichts vor, was zu einem vom angefochtenen vorinstanzlichen Entscheid abweichenden Ergebnis führen könnte. Es muss daher bei den zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts sein Bewenden haben. Den in allen Teilen überzeugenden Ausführungen des angefochtenen Entscheides, auf welche verwiesen wird, hat das Bundesgericht nichts beizufügen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Dezember 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz