BGer 6F_10/2007
 
BGer 6F_10/2007 vom 03.12.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
6F_10/2007
Urteil vom 3. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Uri, Marktgasse 6, 6460 Altdorf UR,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, Rathausplatz 2, 6460 Altdorf UR.
Gegenstand
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 10. August 2007 (6F_6/2007).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil vom 1. Juni 2007 trat das Bundesgericht auf eine Beschwerde des Gesuchstellers nicht ein, da die Begründungsanforderungen nicht erfüllt waren (6B_110/2007). Auf ein dagegen gerichtetes Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit Urteil vom 10. August 2007 nicht ein, da der Gesuchsteller keine Revisionsgründe geltend gemacht hatte (6F_6/2007). Dagegen richtet sich das neue Revisionsgesuch. Die Begründung des neuen Gesuchs befasst sich indessen nicht mit dem Entscheid vom 10. August 2007. Darauf ist nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der trölerischen Art der Prozessführung des Gesuchstellers ist bei der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
3.
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht weitere Eingaben in dieser Sache ohne förmliche Erledigung zu den Akten legen wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Dezember 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: