BGer 1B_258/2007
 
BGer 1B_258/2007 vom 30.11.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_258/2007
Urteil vom 30. November 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Thönen.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Veuve,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach,
8026 Zürich.
Gegenstand
Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, Anklagekammer.
Sachverhalt:
A.
Der 1969 geborenen X.________ wird vorgeworfen, am 5. September 2005 in Zürich ihren Ehemann getötet zu haben, indem sie ihn im Verlauf einer Auseinandersetzung mit einem Messerstich ins Herz gestochen habe.
Sie wurde am 5. September 2005 verhaftet und später in Untersuchungshaft versetzt. Mit Anklageschrift vom 3. August 2007 erhob die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Anklage wegen vorsätzlicher Tötung. Mit Verfügung vom 9. August 2007 ordnete die Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich Sicherheitshaft an. Mit Beschluss der Anklagekammer vom 14. September 2007 wurde die Anklage zugelassen und dem Obergericht des Kantons Zürich zur Beurteilung überwiesen.
B.
Nach Anhörung von X.________ wies die Anklagekammer, Stellvertreter der Präsidentin, am 12. Oktober 2007 das Gesuch um Aufhebung der Sicherheitshaft und Haftentlassung ab.
C.
Mit Eingabe vom 12. November 2007 führt X.________ Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Verfügung der Anklagekammer vom 12. Oktober 2007 aufzuheben, sie sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen, eventuell sei das Verfahren zur Prüfung von Ersatzmassnahmen und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Anklagekammer hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 28. November 2007 auf eine Replik verzichtet.
Erwägungen:
1.
Auf das Beschwerdeverfahren ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) anwendbar (siehe Art. 132 Abs. 1 BGG). Die angefochtene Verfügung vom 12. Oktober stützt sich auf kantonales Strafprozessrecht und kann mit der Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG angefochten werden (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4313).
2.
Voraussetzung für die strafprozessuale Haft (hier: Sicherheitshaft) sind das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sowie eines besonderen Haftgrunds (§ 67 Abs. 2 i.V.m. § 58 StPO/ZH). Der dringende Tatverdacht ist nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin ist bezüglich des Anklagesachverhalts im Wesentlichen geständig.
3.
Als besondere Haftgründe nennt die Anklagekammer Flucht- und Kollusionsgefahr.
Fluchtgefahr liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, die Angeklagte werde sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen (§ 58 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH). Die Anklagekammer führt aus, die Beschwerdeführerin habe vor der Festnahme häufig die Wohnung gewechselt und massiv Alkohol konsumiert. Sie sei keiner geregelten Arbeit nachgegangen, habe finanzielle Unterstützung vom Sozialamt bezogen und sei verschuldet. Aufgrund ihres Vorlebens bestehe die Gefahr, dass sie in Freiheit erneut Alkohol und/oder Drogen konsumiere, in einen unsteten Lebenswandel abgleite und dadurch dem erkennenden Gericht nicht zur Verfügung stehe. Zudem lebten ihr Vater und ihre Tante in Deutschland und es sei nicht auszuschliessen, dass sie zu ihnen Kontakt suchen könnte. Überdies drohe der Beschwerdeführerin im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe. Eine mildere Massnahme als Sicherheitshaft sei ausgeschlossen, weil damit die Fluchtgefahr nicht wirksam gebannt werde.
Kollusionsgefahr liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, die Angeschuldigte werde Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhalts auf andere Weise gefährden (§ 58 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH). Nach Ansicht der Anklagekammer werden für die gerichtliche Beurteilung die Aussagen eines Zeugen relevant sein, zu dem die Beschwerdeführerin früher eine enge Beziehung pflegte. Es bestehe die Gefahr, dass sie diesen in seinen Aussagen zu beeinflussen versuchen könnte.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit. Sie bestreitet das Vorliegen von Flucht- und Kollusionsgefahr und die Verhältnismässigkeit der Haftdauer. Zudem habe die Anklagekammer die möglichen Ersatzmassnahmen nur unvollständig geprüft.
5.
Fluchtgefahr darf nach der Rechtsprechung nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Höhe der drohenden Freiheitsstrafe kann immer nur neben anderen, eine Flucht begünstigenden Tatsachen herangezogen werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 mit Hinweisen).
Die mutmassliche Lebensführung der Angeschuldigten nach der Haftentlassung interessiert für die Beurteilung der Haft nur insoweit, als dies auf einen Haftgrund bezogen wird. Dies heisst im vorliegenden Fall insoweit, als ernsthaft befürchtet werden muss, die Angeschuldigte werde sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen.
Da die Anklagekammer im vorliegenden Fall die Gefahr des Untertauchens bzw. des Nichterscheinens zur Gerichtsverhandlung glaubhaft darlegt und überdies von einer baldigen gerichtlichen Beurteilung auszugehen ist, erscheint die Fortsetzung der Haft wegen Fluchtgefahr bei verfassungsrechtlicher Beurteilung gerade noch haltbar. Folglich durfte im Interesse der Fluchtsicherung darauf verzichtet werden, mildere Massnahmen anzuordnen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die Haft auch wegen Kollusionsgefahr weitergeführt werden darf.
6.
Strafprozessuale Haft (hier: Sicherheitshaft) ist nicht Strafhaft. Sie bezweckt die Sicherung des Strafverfahrens und der allfälligen Strafvollstreckung (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, Rz. 690 f.; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 68 Rz. 1) und nicht die Bestrafung des Tatverdächtigen. Dieser gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung vermutungsweise als unschuldig (Art. 32 Abs. 1 BV) und hat Anspruch auf ein Urteil (gemeint: Sachurteil) innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV).
Im vorliegenden Fall dauert der Freiheitsentzug nunmehr rund zwei Jahre und drei Monate. Immerhin wurde am 3. August 2007 Anklage erhoben und es ist - nach Angaben der Anklagekammer - davon auszugehen, dass das erkennende Gericht den Fall prioritär und speditiv behandeln wird. Unter dieser Voraussetzung erscheint die Haftdauer gerade noch verhältnismässig.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Sie ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Die Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG sind erfüllt. In Bewilligung des Gesuchs sind keine Gerichtskosten zu erheben und dem Anwalt der Beschwerdeführerin ist eine angemessene Entschädigung auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Rechtsanwalt Pascal Veuve wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. November 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Thönen