BGer 1B_70/2007
 
BGer 1B_70/2007 vom 27.11.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_70/2007
Urteil vom 27. November 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Y.________, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verteidigerwechsel,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2007 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich.
In Erwägung,
dass der Präsident des Kassationsgerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 ein von X.________ gestelltes Gesuch um Auswechslung des amtlichen Verteidigers abgewiesen hat;
dass X.________ gegen diese Verfügung der Sache nach Beschwerde in Strafsachen erhoben hat;
dass er mit Schreiben vom 6. November 2007 auf die gesetzlichen Formerfordernisse einer solchen Beschwerde aufmerksam gemacht worden ist;
dass er auf dieses Schreiben hin nicht reagiert hat;
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 23. Oktober 2007 nicht darlegt, inwiefern die angefochtene Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG, s. auch Art. 106 BGG; BGE 133 II 249 insb. 1.4) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, keine Kosten zu erheben;
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp