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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_743/2007 /hum
Urteil vom 24. November 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Geringfügiger Diebstahl,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 25. Juli 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer reichte die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz ein, worauf diese sie an das Bundesgericht weiterleitete. Das Bundesgericht teilte dem Beschwerdeführer dies mit und machte ihn darauf aufmerksam, dass die Eingabe ohne seinen Gegenbericht bis zum 9. November 2007 als Beschwerde in Strafsachen entgegengenommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich nicht gemeldet. Folglich ist die Eingabe als Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 78 ff. BGG zu behandeln.
2.
Die Beschwerde befasst sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid und genügt damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Im Übrigen ist sie ohnehin verspätet (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m Art. 44 Abs. 1 BGG und postalische Empfangsbestätigung). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: