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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_732/2007
Urteil vom 24. November 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintreten auf Strafklage (falsche Anschuldigung, falsches Zeugnis etc.),
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 16. Oktober 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007. In Anwendung von Art. 132 Abs. 1 BGG ist die als Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete Eingabe als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.
2.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Untersuchungsrichteramt St. Gallen auf Strafklagen betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung und des falschen Zeugnisses etc. nicht eingetreten und die Vorinstanz eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen haben. Der Geschädigte, der nicht Privatstrafkläger oder Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist, ist indessen zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 1 Ziff. III/2) genügt für die Legitimation nicht, dass er beschwert ist. Er muss überdies ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Ein solches rechtlich geschütztes Interesse ist beim blossen Geschädigten zu verneinen (BGE 133 IV 228). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: