BGer 4A_448/2007
 
BGer 4A_448/2007 vom 22.11.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_448/2007
Urteil vom 22. November 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht,
4. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. September 2007.
In Erwägung:
dass der Beschwerdeführer am 18. Mai 2007 beim Bezirksgericht Bremgarten gegen seinen ehemaligen Rechtsvertreter Klage auf Zahlung von Fr. 1'150'728.85 einreichte und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass der Präsident I des Bezirksgerichts Bremgarten das Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege mit Entscheid vom 24. Juli 2007 abwies;
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau anfocht;
dass das Obergericht mit Entscheid vom 25. September 2007 die Beschwerde teilweise guthiess, den Entscheid des Präsidenten I des Bezirksgerichts Bremgarten vom 24. Juli 2007 aufhob und wie folgt neu fasste:
1.
Dem Gesuchsteller wird im Verfahren OZ.2007.30 vor Bezirksgericht Bremgarten für die Gerichtskosten zur Hälfte und für die Parteikosten vollumfänglich die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2007 beim Bundesgericht erklärte, gegen den Entscheid des Obergerichts vom 25. September 2007 Beschwerde einzulegen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2007 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf seine Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. November 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Huguenin