BGer 1C_256/2007
 
BGer 1C_256/2007 vom 22.11.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_256/2007 /fun
Verfügung vom 22. November 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
Erbengemeinschaft A.X.________, bestehend aus:
1. B.X.________,
2. C.X.________,
3. D.X.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Peder Cathomen,
gegen
- Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Rainer Metzger, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur,
- Gemeinde St. Moritz, Via Maistra 12, 7500 St. Moritz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verlängerung der Baubewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 26. Juni 2007
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden,
4. Kammer.
In Erwägung:
dass die Erbengemeinschaft X.________, bestehend aus B.X.________, C.X.________ und D.X.________, ihre Beschwerde, die sie gegen das am 26. Juni 2007 betreffend Verlängerung der Baubewilligung ergangene Urteil der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden mit Eingabe vom 6. September 2007 erhob, mit Schreiben vom 19. November 2007 zurückgezogen hat;
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 BGG);
dass die Beschwerdeführer sodann den dem privaten Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren bereits entstandenen Anwaltsaufwand unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen haben (Art. 68 BGG), wogegen der anwaltlich vertretenen Gemeinde St. Moritz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 1C_256/2007 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführer haben dem privaten Beschwerdegegner unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. November 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp