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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_559/2007
Verfügung vom 20. November 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Widmer, Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Parteien
R.________, 1965, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 11. September 2007.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 16. November 2007, worin R.________ die Beschwerde vom 15. September 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. September 2007 im Anschluss an den Entscheid vom 2. November 2007, mit welchem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden war, zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt die Instruktionsrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. November 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Widmer Krähenbühl