Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_640/2007/leb
Urteil vom 20. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Adelboden, handelnd durch
den Gemeinderat, Zelgstrasse 3, 3715 Adelboden, Beschwerdegegnerin,
Regierungsstatthalteramt Frutigen,
Amthaus, Postfach 61, 3714 Frutigen,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Speichergasse 12, 3011 Bern.
und
Verein Adelboden Tourismus,
Dorfstrasse 23, 3715 Adelboden,
Gegenstand
Kurtaxe,
Beschwerde gegen das Urteil der Einzelrichterin
der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 16. Oktober 2007.
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 9. August 2006 verpflichtete der Verein Adelboden Tourismus X.________, für die Zeitspanne vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2007 Kurtaxen von insgesamt 1'110 Franken zu bezahlen (drei jährliche Angehörigenpauschalen [vgl. E. 3.1] von 370 Franken). Hiergegen beschwerte sich X.________ erfolglos beim Regierungsstatthalter von Frutigen und anschliessend beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Urteil der Einzelrichterin vom 16. Oktober 2007).
2.
Am 12. November 2007 hat X.________ beim Bundesgericht "staatsrechtliche Beschwerde" (recte: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Ob seine Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG genügt (vgl. BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452), erscheint - zumal er sich nur ganz am Rand auf verfassungsmässige Rechte beruft und ansonsten rein appellatorisch argumentiert - zweifelhaft. Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben, weil die Beschwerde ohnehin im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen abzuweisen ist.
3.
3.1 Die Gemeinde Adelboden erhebt von natürlichen Personen mit auswärtigem Wohnsitz, welche auf Gemeindegebiet übernachten, eine Kurtaxe (Art. 1 Abs. 1 des Kurtaxenreglements vom 10. Mai 1993 [KTR] in Verbindung mit Art. 263 Abs. 2 des Berner Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG/BE]). Eigentümer, Nutzniesser und Dauermieter von Ferienwohnungen haben die Kurtaxe in Form einer Jahrespauschale zu entrichten (Art. 5 KTR in Verbindung mit Art. 263 Abs. 3 StG/BE). Mit der sog. Angehörigenpauschale bezahlt der Besitzer einer Ferienwohnung die Kurtaxe für sich selber und seinen Ehegatten sowie für alle weiteren Hausgenossen und die Verwandten in gerader Linie, die voll- und halbblütigen Geschwister, die Adoptiveltern und Adoptivkinder, je einschliesslich deren Ehegatten (Art. 6 Abs. 1 KTR). Sie beträgt für das erste Zimmer der Ferienwohnung 210 Franken und erhöht sich für jedes weitere Zimmer um 80 Franken, wobei die maximale Angehörigenpauschale 450 Franken beträgt (vgl. Art. 7 KTR).
3.2 Der Beschwerdeführer ist - zu rund einem Viertel (113/450) - Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses in Adelboden. Er wird deshalb vom Verein Adelboden Tourismus bezüglich der Kurtaxe als "Ansprecher" für eine 3-Zimmer-Wohnung behandelt, obschon er stets bestritten hat, die betreffende Wohnung zu nutzen. Gemäss Praxis des Berner Verwaltungsgerichts wird bei Eigentümern und Dauermietern vermutet, dass sie oder ihre Angehörigen sich gelegentlich in ihrer Ferienwohnung aufhalten und so kurtaxpflichtig werden. Mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinerlei Angaben darüber gemacht hatte, wie sich die Nutzungsverhältnisse bezüglich der ihm zugerechneten Wohnung präsentieren, hat es das Bundesgericht als verfassungskonform erachtet, dass er für die Zeitspanne vom 1. Mai 2002 bis zum 30. April 2004 kurtaxpflichtig erklärt worden ist (Urteil 2P.14/2006 vom 26. Mai 2006). An diesen Voraussetzungen hat sich nichts geändert, so dass die Kurtaxpflicht des Beschwerdeführers auch für die streitbetroffene Zeitspanne vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2007 willkürfrei vermutet werden kann, zumal dieser nach wie vor keine substantiierten Angaben zur Nutzung der fraglichen 3-Zimmer-Wohnung gemacht hat.
3.3 Weiter hat das Verwaltungsgericht festgehalten, der Beschwerdeführer könne aus dem Umstand, dass bereits sein Vater eine Angehörigenpauschale entrichtet habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies aus dem Grund, dass er selber für eine andere Wohnung des Mehrfamilienhauses in Anspruch genommen werde als sein Vater. Das scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, wenn er sich vor Bundesgericht implizit darauf beruft, als "Verwandter in gerader Linie" in die Angehörigenpauschale seines Vaters eingeschlossen zu sein. Gleich verhält es sich mit der Rüge, seine Übernachtungen in Adelboden würden (ohne gesetzliche Grundlage) doppelt mit Kurtaxen belegt. Von einer Verletzung des Willkürverbots durch das Berner Verwaltungsgericht kann auch insoweit keine Rede sein.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsstatthalteramt Frutigen, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Verein Adelboden Tourismus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: