BGer 1B_246/2007
 
BGer 1B_246/2007 vom 20.11.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_246/2007 /fun
Urteil vom 20. November 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Forster.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Antigone Schobinger,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2007 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl führt eine Strafuntersuchung gegen X.________. Dem Angeschuldigten wird (neben Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) vorgeworfen, er habe zwischen 1995 und 1999 an seiner damals 11- bis 15-jährigen Stieftochter mehrfach sexuelle Handlungen vorgenommen. Mit Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. September 2007 wurde der Angeschuldigte in Untersuchungshaft versetzt. Dessen Haftentlassungsgesuch vom 22. Oktober 2007 wies der Haftrichter am 30. Oktober 2007 ab.
B.
Gegen die haftrichterliche Verfügung vom 30. Oktober 2007 gelangte X.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 31. Oktober 2007 an das Bundesgericht. Er beantragt in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die unverzügliche Entlassung aus der Haft.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, während der kantonale Haftrichter auf eine Vernehmlassung verzichtet hat. Der Beschwerdeführer replizierte am 14. November 2007.
Erwägungen:
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
Untersuchungshaft darf nach Zürcher Strafprozessrecht nur angeordnet und fortgesetzt werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt, namentlich Kollusionsgefahr. Letztere ist gegeben, wenn auf Grund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, der Angeschuldigte werde Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhaltes auf andere Weise gefährden (§ 58 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH).
Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr bestehen. Sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (§ 58 Abs. 3 StPO/ZH). Anstelle von Untersuchungshaft werden eine oder mehrere Ersatzmassnahmen (gemäss §§ 72-73 StPO/ZH) getroffen, wenn und solange sich ihr Zweck auch auf diese Weise erreichen lässt. Unter den gleichen Voraussetzungen ist bereits angeordnete Untersuchungshaft durch entsprechende Ersatzmassnahmen zu ersetzen (§ 58 Abs. 4 StPO/ZH).
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes (betreffend sexuellen Kindesmissbrauch) nicht. Er wendet sich jedoch gegen die Annahme von Kollusionsgefahr. Er macht geltend, diese sei in seinem Fall "relativ gering" und reiche nicht aus, um die Weiterdauer der Untersuchungshaft zu rechtfertigen. Die Auferlegung einer Kontaktsperre zum Schutz der mutmasslichen Geschädigten genüge als Ersatzmassnahme, um einer allfälligen Verdunkelungsgefahr Rechnung zu tragen. Mit dem entsprechenden Antrag habe sich der kantonale Haftrichter nicht befasst.
3.1 Kollusion bedeutet nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit oder einen Urlaub dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um die Fortsetzung der Haft oder die Nichtgewährung von Urlauben unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit Hinweisen).
3.1.1 Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen).
3.1.2 Nach Abschluss der Strafuntersuchung (und insbesondere nach Durchführung einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung) bedarf der Haftgrund der Kollusionsgefahr einer besonders sorgfältigen Prüfung. Er dient primär der Sicherung einer ungestörten Strafuntersuchung. Zwar ist auch die richterliche Sachaufklärung vor unzulässigen Einflussnahmen zu bewahren. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind jedoch an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24 mit Hinweisen). Der Haftrichter hat denn auch grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, ob eine Entlassung aus der strafprozessualen Haft gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich bzw. geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 S. 30).
3.2 Bei Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen).
3.3 Im angefochtenen Entscheid wird die Kollusionsgefahr damit begründet, dass die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien und noch weitere Untersuchungshandlungen ausstünden, insbesondere die Konfrontationseinvernahme mit der mutmasslichen Geschädigten. Es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte unter Druck setzen könnte. Es handle sich dabei um seine Stieftochter, die deutlich jünger sei als er. Der Beschwerdeführer sei dringend verdächtig, sie im Kindesalter sexuell missbraucht zu haben, weshalb das Risiko einer psychischen Beeinflussung besonders hoch sei. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2007 darauf hin, dass der Beschwerdeführer dazu neige, falsche Entlastungsbeweise anzurufen. Er habe die Geschädigte fälschlich angeschuldigt, schon einen früheren Lebenspartner ihrer Mutter zu Unrecht des sexuellen Kindesmissbrauchs bezichtigt zu haben. Der frühere Lebenspartner sei zu diesen Behauptungen des Beschwerdeführers befragt worden; sie seien "offensichtlich aus der Luft gegriffen". Ausserdem müsse der Beschwerdeführer als gewalttätig eingestuft werden.
3.4 Wie sich aus den Akten ergibt, ist die Strafuntersuchung noch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer kennt die Hauptbelastungszeugin, seine Stieftochter, persönlich. In den Befragungen hat sie geäussert, dass sie sich vor ihm fürchte. Nach eigenen Aussagen (anlässlich der haftrichterlichen Verhandlung vom 20. September 2007) ist der Beschwerdeführer im Prostitutionsgewerbe tätig. In diesen Kreisen besteht regelmässig eine gewisse milieuspezifische Neigung zu Kollusion bzw. zu Druckversuchen gegenüber Zeugen und Auskunftspersonen (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.3-3.5 S. 24-27; Urteil 1B_123/2007 vom 16. Juli 2007, E. 2.2). Gemäss den Untersuchungsakten ist der Beschwerdeführer mehrfach polizeilich aktenfällig geworden, unter anderem wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, Sachbeschädigung, Körperverletzung, Drohung und Betäubungsmitteldelikten. Am 9. April 1990 stellte die Bezirksanwaltschaft Zürich eine Strafuntersuchung gegen ihn (wegen Drohung, Sachbeschädigung, Tätlichkeiten etc.) ein, da die Strafanzeigerin, die sich von ihm ständig bedroht fühlte, den Strafantrag zurückzog. Die Untersuchungskosten wurden ihm auferlegt. Mit Urteil vom 6. September 2007 sprach der Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich den Beschwerdeführer der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig. Aus den Akten (Protokolle des Polizeinotrufs, Aussagen von Befragten usw.) lassen sich noch weitere Anhaltspunkte für eine auffällige Neigung des Beschwerdeführers zu Drohungen und Gewalttätigkeiten entnehmen. Gemäss dem Protokoll der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschwerdeführers vom 19. September 2007 wurden bei ihm Hieb- und Stichwaffen beschlagnahmt, nämlich eine Schlagrute aus Stahl sowie ein sogenanntes Butterfly-Messer.
3.5 Bei Würdigung der bisherigen Untersuchungsergebnisse erweist sich die Annahme von Verdunkelungsgefahr im gegenwärtigen Verfahrensstadium als verfassungskonform. Es kann offen bleiben, ob hier zusätzlich noch weitere besondere Haftgründe (darunter namentlich Fluchtgefahr) erfüllt wären (BGE 132 I 21 E. 3.5 S. 27).
3.6 Die Auffassung der kantonalen Strafjustizbehörden, wonach allfällige Ersatzmassnahmen für Haft derzeit nicht ausreichen würden, um der dargelegten Kollusionsgefahr zu begegnen, hält ebenfalls vor der Verfassung stand (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.5 S. 27). In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Der kantonale Haftrichter habe sich mit dem Eventualantrag, es sei dem Beschwerdeführer als Alternative zur Untersuchungshaft eine Kontaktsperre mit der mutmasslichen Geschädigten aufzuerlegen, "überhaupt nicht auseinandergesetzt".
Zwar wird im angefochtenen Entscheid (Seite 3, zweiter Absatz) der Verzicht auf eine Haftentlassung zugunsten von allfälligen Ersatzmassnahmen eher knapp begründet. Die betreffenden Vorbringen des anwaltlich verbeiständeten Beschwerdeführers (in dessen Haftentlassungsgesuch vom 22. Oktober 2007, Seite 3, Ziffer 3) fielen allerdings ihrerseits knapp aus. Sie beschränkten sich auf einen einzigen Satz, nämlich den Parteistandpunkt, dass "einer allfälligen Kollusionsgefahr ohne weiteres durch eine Kontaktsperre begegnet werden" könne. Damit hat sich der kantonale Haftrichter ausdrücklich und im abschlägigen Sinne befasst. Auch wird im angefochtenen Entscheid (Seiten 2-3) die Art und Intensität der drohenden Kollusion in den wesentlichen Punkten erwähnt. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall deutlich von jenem, der dem vom Beschwerdeführer erwähnten Bundesgerichtsurteil zugrunde lag (teilweise zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 1B_154/2007 vom 14. September 2007, E. 3.3.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Entscheidbegründung es dem Beschwerdeführer hier geradezu verunmöglicht hätte, gegen die haftrichterliche Verfügung wirksam den Rechtsweg zu beschreiten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen). Im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht hat sich auch noch die Staatsanwaltschaft zu den fraglichen Vorbringen näher geäussert, worauf der Beschwerdeführer erneut Stellung nehmen konnte. Aus den Prozessakten wird keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.
4.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen. Seitens der Staatsanwaltschaft sei ihm mündlich zugesichert worden, dass er nach der vorgesehenen Konfrontationseinvernahme mit der mutmasslichen Geschädigten aus der Haft entlassen werde. Zwar seien Termine für die Konfrontationsbefragung (zwischen 23. und 25. Oktober 2007) provisorisch vereinbart worden. Am 22. Oktober 2007 habe die Staatsanwaltschaft jedoch mitgeteilt, dass eine Konfrontation noch nicht durchgeführt werden könne, da die Rechtsvertretung der Geschädigten noch nicht bekannt sei. Er, der Beschwerdeführer, befinde sich seit 20. September 2007 in Untersuchungshaft. Seit dem 25. September 2007 sei keine Untersuchungshandlung mehr durchgeführt worden. Daran ändere auch der Polizeirapport vom 2. Oktober 2007 nichts, da sich dieser auf Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz beziehe und diesbezüglich keine Haftgründe bestünden. Bei der Bestellung eines Rechtsvertreters der Geschädigten hätten die kantonalen Behörden unnötig Zeit versäumt. Die Fortdauer der Haft sei daher unverhältnismässig. In seiner Replik vom 14. November 2007 bestätigt der Beschwerdeführer, dass die Konfrontationseinvernahme (sowie die Schlusseinvernahme des Angeschuldigten) am 7. November 2007 stattgefunden habe. Insoweit bilde die gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebotes zwar "nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens". Das von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2007 in Aussicht gestellte prozessuale Vorgehen, mit der Anklageerhebung zuzuwarten, bis die Akten vom Bundesgericht wieder zurück an die Staatsanwaltschaft geschickt würden, begründe jedoch "erneut" eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes.
4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Gemäss der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170 f.; 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f. mit Hinweisen).
4.2 In ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2007 zum Haftentlassungsgesuch legte die Staatsanwaltschaft dar, dass Anfang Oktober 2007 ein weiterer Rapport über die polizeilichen Ermittlungen bei ihr eingetroffen sei. Am 15. Oktober 2007 seien Unterlagen der mutmasslichen Geschädigten bzw. des Opfers eingegangen. Am 22. Oktober 2007 habe die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Geschädigtenvertreters an das zuständige Bezirksgericht weitergeleitet. Gemäss ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2007 sei am 24. Oktober 2007 ein weiterer Polizeirapport vom 18. Oktober 2007 (betreffend Resultat der Visionierung von beschlagnahmten Datenträgern) eingetroffen. Anschliessend sei der Termin für die Konfrontationseinvernahme mit dem Opfer und die staatsanwaltschaftliche Schlussbefragung des Angeschuldigten auf 7. November 2007 angesetzt worden.
4.3 Die bisherige Haftdauer von knapp zwei Monaten ist noch nicht in grosse Nähe der Freiheitsstrafe gerückt, die dem Beschwerdeführer im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz droht. Aus den vorliegenden Untersuchungsakten ergibt sich auch kein begründeter Vorwurf einer grundrechtswidrigen Verfahrensverschleppung durch die kantonalen Behörden, welche die sofortige Haftentlassung gebieten würde. Die Strafanzeige wegen Sexualdelikten erstattete das mutmassliche Opfer am 21. Mai 2007. Nach Eröffnung der Strafuntersuchung erfolgten umfangreiche Untersuchungshandlungen. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, sind insbesondere die verschiedenen polizeilichen Befragungen sehr speditiv durchgeführt worden. Am 7. November 2007 hat die Staatsanwaltschaft (wie in ihrer Vernehmlassung angekündigt) die Konfrontationseinvernahme (mit dem mutmasslichen Opfer und dem Angeschuldigten) sowie die Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt. Nunmehr wird nach Angaben der Staatsanwaltschaft voraussichtlich Anklage erhoben werden. Dass sie dem Beschwerdeführer zugesichert habe, er werde sofort nach der Konfrontationseinvernahme aus der Haft entlassen, trifft nach den Darlegungen der Staatsanwaltschaft nicht zu. Der Beschwerdeführer räumt in der Replik denn auch ein, dass seine betreffende Annahme "offenbar auf einem Missverständnis" beruht habe. Das weitere Verfahren (betreffend Aktenverkehr, Abschluss der Strafuntersuchung bzw. allfällige Anklageerhebung) sowie mögliche künftige haftrichterliche Verfügungen bilden nicht Streitgegenstand des angefochtenen Entscheides.
Ebenso wenig besteht hier Anlass für eine förmliche Festsetzung einer Höchstdauer der zulässigen Haft (wie vom Beschwerdeführer subeventualiter beantragt) oder für andere prozessuale Anordnungen durch das Bundesgericht (vgl. BGE 128 I 149 E. 2.2.2 S. 152). Dies umso weniger, als die Haftfrist schon im angefochtenen Entscheid vorläufig (bis 20. Dezember 2007) beschränkt wird und der kantonale Haftrichter darüber hinaus verfügt hat, dass jederzeit ein weiteres Haftentlassungsgesuch zulässig ist.
4.4 Auch in diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der kantonale Haftrichter habe es unterlassen, die Frage der Befristung der Haft zu prüfen. Die Rüge erweist sich ebenfalls als unbegründet. Wie den Erwägungen (Seiten 3-4) und dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides zu entnehmen ist, hat sich der kantonale Haftrichter insbesondere mit der Frage der zulässigen Haftdauer bzw. der Respektierung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen ausdrücklich befasst. Die Begründung des Haftentscheides erscheint zwar auch in diesem Punkt relativ knapp. Sie hält jedoch vor dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör stand und ermöglichte dem Beschwerdeführer die wirksame Beschreitung des Rechtsweges.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Der Beschwerdeführer stellt gestützt auf Art. 64 BGG ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Es ist Sache des Gesuchstellers, seine finanzielle Bedürftigkeit (im Sinne von Art. 64 Abs. 1-2 BGG bzw. Art. 29 Abs. 3 BV) rechtzeitig nachzuweisen bzw. zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.; nicht amtlich publizierte E. 5 von BGE 132 I 21). Nach eigenen Angaben (anlässlich der haftrichterlichen Befragung vom 20. September 2007) ist der Gesuchsteller vor seiner Verhaftung im Rotlichtmilieu tätig gewesen. Zuvor habe er ein Weingeschäft betrieben, das aber Konkurs gegangen sei. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 24. September 2007 gab er als Beruf "Bereiter", "Selbstständigerwerbender" bzw. "Schriftsteller" an. Zur Höhe seines Einkommens machte er keine Angaben. Zwar macht der Gesuchsteller geltend, er sei seit knapp zwei Monaten in Haft und ausser Stande, die finanziellen Mittel zur Beschwerdeführung aufzubringen. Er reicht jedoch keinerlei Dokumente ein (aktuelle Steuerunterlagen, Bescheinigungen der Sozialfürsorgebehörden bzw. des Betreibungs- und Konkursamtes etc.), denen verlässliche Anhaltspunkte zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen entnommen werden könnten. Damit erscheint seine angebliche Mittellosigkeit nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen. Auf eine Gerichtsgebühr kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Forster