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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_373/2007
Verfügung vom 19. November 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
R.________, 1930, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 25. Mai 2007.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 24. Oktober 2007, worin R.________ - nach der mit Beschluss vom 16. Oktober 2007 erfolgten Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - die Beschwerde vom 7. Juli 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 25. Mai 2007 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. November 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz