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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_640/2007 /blb
Verfügung vom 16. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungs- und Konkursamt B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege für einen Konkurs,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Oktober 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Oktober 2007 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen),
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 12. November 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. November 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: