BGer 2D_97/2007
 
BGer 2D_97/2007 vom 15.11.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
2D_97/2007/leb
Urteil vom 15. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Uebersax.
Parteien
A.________ Ltd.,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Marc Schaner,
gegen
Kanton Graubünden,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid, Hartbertstrasse 11, 7000 Chur.
Gegenstand
Forderung (Prozesskostenvorschuss),
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil
des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 9. Juli 2007.
Erwägungen:
1.
1.1 Am 13. November 2006 reichte die A.________ Ltd. mit Sitz auf den B.________ beim Bezirksgericht Plessur eine Forderungsklage gegen den Kanton Graubünden ein. Diese ging zurück auf einen Einsatz der Kantonspolizei Graubünden im Auftrag der Fremdenpolizei des Kantons Graubünden am 17. August 2005 im Club Hotel X.________, das von der A.________ Ltd. gemietet worden war und worin diese Ferienaufenthalte anbot, die auf die jüdische Religion ausgerichtet waren. Bei der Kontrolle der Behörden im Hotel waren verschiedene Arbeitnehmer ohne gültige Anwesenheits- und Arbeitsbewilligungen angetroffen und aus der Schweiz weggewiesen worden. Die A.________ Ltd. machte geltend, durch das aus ihrer Sicht unverhältnismässige Vorgehen der Behörden habe sie einen Schaden von Fr. 250'000.-- erlitten, für den der Kanton Graubünden hafte.
1.2 Am 15. November 2006 wurde die A.________ Ltd. aufgefordert, bis zum 6. Dezember 2006 einen Kostenvorschuss von Fr. 10'500.-- zu leisten. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2006 erstreckte der Bezirksgerichtspräsident Plessur die Frist bis zum 31. Januar 2007, lehnte einen Antrag auf Reduktion des Kostenvorschusses ab und gestattete, diesen in Form eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens einer Bank zu erbringen. In der Folge wurde die Zahlungsfrist wiederholt verlängert. Am 20. März 2007 ersuchte die A.________ Ltd. unter anderem um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses. Am 29. März 2007 lehnte der Bezirksgerichtspräsident Plessur diesen Antrag ab und setzte der A.________ Ltd. eine Nachfrist bis zum 24. April 2007 zur Zahlung des Kostenvorschusses unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen der Nichtleistung. Mit Eingabe vom 23. April 2007 beantragte die A.________ Ltd. die Sistierung des Verfahrens bis zum August 2008. Am 30. April 2007 wies der Bezirksgerichtspräsident diesen Antrag ab und schrieb gleichzeitig die Klage wegen Nichtleistung des verlangten Kostenvorschusses ab. Mit Urteil vom 9. Juli 2007 wies das Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, eine dagegen von der A.________ Ltd. erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
1.3 Mit als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichneter Eingabe vom 12. September 2007 an das Bundesgericht beantragt die A.________ Ltd., das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und diesem die Sache zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen.
1.4 Das Bundesgericht hat die Akten des Kantonsgerichts von Graubünden beigezogen.
2.
2.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf öffentliches Recht des Kantons Graubünden, womit er grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG unterliegt. In der Sache geht es um eine Frage der Staatshaftung. Nach Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig in vermögensrechtlichen Streitigkeiten auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- beträgt. Da es im vorliegenden Fall um einen deutlich höheren Streitwert geht, was für die Zulässigkeit des Rechtsmittels auch in verfahrensrechtlichen Fragen massgeblich ist, greift der Ausschluss von Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Damit steht gegen den angefochtenen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und nicht, wovon die Beschwerdeführerin fälschlicherweise gestützt auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz ausgeht, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet der Beschwerdeführerin indessen nicht.
2.2 Fraglich erscheint, wieweit die Beschwerdeführerin im Anschluss an den Endentscheid auch noch die vorangegangene Kostenvorschussverfügung bzw. die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege anfechten kann (vgl. dazu Art. 93 BGG); es fragt sich überdies, ob der angefochtene Entscheid im Hinblick auf die vom Bezirksgerichtspräsidenten Plessur am 29. März 2007 verweigerte unentgeltliche Rechtspflege überhaupt kantonal letztinstanzlich ist (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), nachdem dagegen möglicherweise die Beschwerde an den Bezirksgerichtsausschuss offen gestanden hätte. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben.
2.3 Das Bundesgericht prüft, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden. Insbesondere gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG weiterzuführen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254). Macht der Beschwerdeführer namentlich eine Verletzung des Willkürverbots geltend, muss er anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (vgl. BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht - wie früher bereits bei der staatsrechtlichen Beschwerde - nicht ein (Urteil 2C_224/2007 vom 10. September 2007, E. 3.2).
2.4 Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerdeschrift, die vor allem eine appellatorische Wiederholung des Sachverhalts enthält, erfüllt diese Anforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin legt insbesondere nicht dar, weshalb das Kantonsgericht die kantonalen Verfahrensbestimmungen, wonach die Klage bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Frist bzw. Nachfrist abzuschreiben ist, willkürlich angewendet haben soll, noch dass diese Bestimmungen, welche die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht einmal nennt, als solche verfassungswidrig seien. Die Beschwerdeführerin beruft sich zwar auf Art. 29 BV und behauptet, es liege eine Rechtsverweigerung vor. Auch dies führt sie aber nicht näher aus. Die Beschwerdeführerin behauptet lediglich, es könne nicht angehen, dass eine Behörde desselben Kantons die Handlungen einer anderen Behörde nicht überprüfen wolle, weil kein Kostenvorschuss bezahlt worden sei, zumal gerade die kantonalen Behörden mit ihrem Vorgehen die Beschwerdeführerin angeblich in den Ruin getrieben hätten. Mit der - auf dem kantonalen Prozessrecht beruhenden und für den Ausgang des Verfahrens letztlich entscheidenden - Erwägung der Vorinstanz, dass juristischen Personen die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt werden könne, setzt sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht auseinander. Damit erweist sich ihre Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung als unzulässig.
3.
Demnach ist ohne weiteren Schriftenwechsel auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. November 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: