BGer 2C_581/2007
 
BGer 2C_581/2007 vom 13.11.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_581/2007/ble
Urteil vom 13. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Matter.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Postfach, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ausweisung,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. August 2007.
Sachverhalt:
A.
X.________, geb. 1981, Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro (Kosovo), ist seit 1992 in der Schweiz und seit 2002 niederlassungsberechtigt. Nach mehreren Verurteilungen und einer fremdenpolizeilichen Verwarnung wurde er im Februar 2006 u.a. wegen mehrfachen Raubdelikten zu sechseinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt. Am 28. März 2007 verfügte der Regierungsrat des Kantons Zürich die Ausweisung von X.________ aus der Schweiz für die Dauer von zehn Jahren.
B.
Nach erfolgloser Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ist X.________ am 17. Oktober 2007 mit "Beschwerde" an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt, die "Verfügung des Regierungsrates vom 28. März 2007" aufzuheben. Es sei nur eine Verwarnung auszusprechen.Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid des Verwaltungsgerichts angefochten werden (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Die eingereichte Beschwerde richtet sich aber - soweit ersichtlich - ausschliesslich gegen den Beschluss des Regierungsrates. Insofern kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden.
2.
Selbst bei wohlwollender Betrachtungsweise erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer sich zumindest implizit mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. Wie es sich damit verhält, kann aber offen bleiben. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen:
2.1 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erwogen, dass der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (Straffälligkeit) erfüllt ist. Es hat die Ausweisung auch ohne weiteres als verhältnismässig einstufen können und sich dabei zu Recht auf das Strafmass sowie das ausnehmend schwere Verschulden des Beschwerdeführers, seine Vorstrafen und die zunehmend gravierendere Delinquenz gestützt. Es hat die persönliche Situation (u.a. massive Überschuldung, fehlende Eingliederung ins Erwerbsleben, grosse Rückfallgefahr) und die familiären Verhältnisse (alleinstehender Erwachsener ohne Kinder; unbegründete Berufung auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV) ebenfalls richtig gewürdigt. Für eine weitere Verwarnung bleibt kein Raum.
Daran könnte der nunmehr behauptete Gesinnungswandel nichts ändern, genauso wenig wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich jetzt auf eine Therapie eingelassen hat. Die Rückkehr in den Kosovo mag ihm wohl sehr schwer fallen, wie er darlegt; nach den bundesrechtskonformen Erwägungen des Verwaltungsgerichts ist sie jedoch durchaus zumutbar.
2.2 Für alles Weitere kann auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: