BGer 1C_389/2007
 
BGer 1C_389/2007 vom 13.11.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_389/2007
Verfügung 13. November 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Dr. Renato Cettuzzi,
gegen
Eidg. Technische Hochschule Zürich, Hugo Bretscher, Delegierter der Schulleitung, ETH Zentrum HG F 54, 8092 Zürich,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Postfach, 3000 Bern 14.
Gegenstand
Staatshaftung (Schadenersatz und Genugtuung)/ unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 2. Oktober 2007.
In Erwägung:
dass X.________ mit Eingabe vom 1. November 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Oktober 2007 erhoben hat;
dass X.________ mit Schreiben vom 12. November 2007 seine Beschwerde vom 1. November 2007 zurückgezogen hat;
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass keine Kosten zu erheben sind;
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 1C_389/2007 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Eidg. Technischen Hochschule Zürich und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: