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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_472/2007 /bnm
Urteil vom 12. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Eva Nill,
gegen
Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Zemp Gsponer,
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer als Appellationsinstanz nach ZPO, vom 22. Juni 2007.
Sachverhalt:
A.
X.________ (Beschwerdeführer) und Y.________ (Beschwerdegegnerin) heirateten am 26. August 1994. Mit Aussöhnungsbegehren vom 30. Juni 2006 verlangte die Beschwerdegegnerin beim Amtsgericht Luzern-Stadt die Scheidung der Ehe. Der Beschwerdeführer klagte seinerseits am 2. Juli 2006 beim Friedensrichteramt A.________ auf Scheidung. Dieses Verfahren wurde sistiert.
B.
Das im Kanton Luzern anhängig gemachte Scheidungsverfahren wurde vorerst auf die Frage beschränkt, ob die Beschwerdegegnerin die zweijährige Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB eingehalten habe. Mit Teilurteil vom 21. Dezember 2006 stellte das Amtsgericht Luzern-Stadt, II. Abteilung, fest, dass bei Einreichung des Aussöhnungsbegehrens durch die Beschwerdegegnerin die zweijährige Trennungsfrist nach Art. 114 ZGB abgelaufen gewesen sei, und forderte den Beschwerdeführer zur Klageantwort auf. Das Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, wies die dagegen eingereichte Appellation des Beschwerdeführers mit Urteil vom 22. Juni 2007 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
C.
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht mit dem Begehren, das angefochtene Urteil des Obergerichts aufzuheben und auf die Scheidungsklage der Beschwerdegegnerin nicht einzutreten, bzw. diese abzuweisen.
D.
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ist mit Verfügung des Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 24. September 2007 entsprochen worden, nachdem sich das Obergericht dem Gesuch nicht widersetzt und die Beschwerdegegnerin dazu nicht Stellung genommen hatte. In der Sache ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers gilt der angefochtene Entscheid als letztinstanzliches Teilurteil über die Frage, ob die Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB eingehalten worden ist. Unbestrittenermassen handelt es sich dabei um einen letztinstanzlichen Entscheid (Art. 75 Abs. 1 OG), der allerdings das Scheidungsverfahren nicht abschliesst und somit nicht als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG gilt. Überdies liegt auch kein Teilentscheid im Sinn von Art. 91 lit. a BGG vor, zumal weder die erste Instanz noch das Obergericht über den Scheidungsantrag entschieden haben. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich demzufolge um einen Zwischenentscheid.
2.
2.1 Das vorliegende Urteil beruht weder auf einer ausdrücklichen Vorschrift des Bundesrechts über die sachliche und örtliche Zuständigkeit noch auf entsprechenden Zuständigkeitsregeln, die sich sinngemäss aus einer einzelnen Norm oder aus der Gesamtheit der bundesrechtlichen Ordnung ergeben (vgl. BGE 97 I 55 E. 2 S. 56). Damit liegt kein Zwischenentscheid über die Zuständigkeit im Sinn von Art. 92 Abs. 1 BGG vor. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
2.2 Der nicht wieder gutzumachende Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entspricht dem nicht wiedergutzumachenden Nachteil von Art. 87 Abs. 2 OG. Vorausgesetzt wird somit auch bei Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ein Nachteil rechtlicher Natur, mithin ein Nachteil, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid des Bundesgerichts nicht mehr behoben werden könnte (BGE 133 IV 139 E. 4). An diesem rechtlichen Nachteil fehlt es im vorliegenden Fall, zumal der betreffende Zwischenentscheid zusammen mit dem Endentscheid der Anfechtung unterliegt, da er sich auf den Endentscheid auswirken kann (Art. 93 Abs. 3 BGG). Dass mit einem bundesgerichtlichen Urteil über den nunmehr angefochtenen Zwischenentscheid allenfalls eine Zeitersparnis verbunden wäre, stellt für sich keinen rechtlichen Nachteil dar (vgl. dazu: BGE 120 Ib 97 E. 1c S. 100). Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer auch nicht auf, inwiefern ein rechtlicher Nachteil vorliegen könnte.
2.3 Nach der Rechtsprechung zur Berufungsfähigkeit von Zwischenentscheiden nach Massgabe von Art. 50 Abs. 1 OG, welcher dem Wortlaut von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG im Wesentlichen entspricht, war auf eine Berufung von vornherein nicht einzutreten, wenn der Berufungskläger überhaupt nicht dartat, warum ein Ausnahmefall vorliegt, mithin die Eintretensfrage schlechthin übersah. Wo er aber ausdrücklich geltend machte, die Bedingungen von Art. 50 Abs. 1 OG seien erfüllt, war zu differenzieren: Lag klar auf der Hand, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, d.h. ging das bereits unzweifelhaft aus dem angefochtenen Urteil oder aus der Natur des Falles hervor, durfte auf lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hatte der Berufungskläger im Einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeitlichen und kostenmässigen Umfang erforderlich sind. Überdies hatte er unter Angabe der Fundstelle nachzuweisen, dass er die betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen oder entsprechende Anträge in Aussicht gestellt hatte (BGE 116 II 741 E. 1; 118 II 91 E. 1a). Angesichts des weitgehend übereinstimmenden Wortlautes von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG mit jenem von Art. 50 Abs. 1 OG ist die hierzu entwickelte Rechtsprechung auf die nunmehr geltende Bestimmung anzuwenden (statt vieler: Urteil 4A_109/2007 vom 30. Juli 2007 E. 2.4).
Der Beschwerdeführer behauptet weder ausdrücklich noch sinngemäss, durch die Herbeiführung eines Endentscheides könnte ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin ist für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen; sie hat sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht vernehmen lassen. In der Sache ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer als Appellationsinstanz nach ZPO, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: