BGer 2C_633/2007
 
BGer 2C_633/2007 vom 12.11.2007
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_633/2007/ble
Urteil vom 12. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________, Kosovo, Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Beschwerdegegner,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 21. September 2007.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 21. September 2007, womit die gegen den aus dem Kosovo stammenden X.________, geboren 1955, angeordnete Ausschaffungshaft bis zum zum 13. Dezember 2007 bestätigt wurde,
in das vom 31. Oktober 2007 datierte, an das Haftgericht adressierte und von diesem an das Bundesgericht weitergeleitete Schreiben von X.________, welches als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen wird,
In Erwägung:
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass die vollständige Ausfertigung des Entscheids des Haftgerichts dem Beschwerdeführer am 29. September 2007 ausgehändigt worden ist, sodass die am 31. Oktober 2007 verfasste Beschwerde verspätet ist,
dass dem Beschwerdeführer im Übrigen ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, welcher allein die Frage der Rechtmässigkeit der Haft zum Gegenstand hat, fehlt (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG), ist er doch bereits am 23. Oktober 2007 aus der Schweiz ausgeschafft und dabei aus der Haft entlassen worden,
dass sodann der Beschwerdeführer zwar die Aspekte Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz, Wegweisung und Einreisesperre erwähnt, jedoch keinen diesbezüglichen Entscheid nennt, welcher innert der letzten der Beschwerdeeinreichung vorausgehenden 30 Tage ergangen wäre und wogegen Beschwerde ans Bundesgericht erhoben werden könnte (vgl. Art. 86 Abs. 1 bzw. Art. 83 lit. c Ziff. 1, 2 oder 4 BGG),
dass somit auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 108 BGG) nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), dass indessen unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: