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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_618/2007/bri
Urteil vom 10. November 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellungsverfügung (Verstoss gegen das Sozialhilfegesetz),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 10. September 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Am 19. Juni 2007 stellte der Untersuchungsrichter das gegen die Beschwerdeführerin eröffnete Verfahren wegen Übertretung des Sozialhilfegesetzes ein. Eine gegen diese Einstellungsverfügung gerichtete Beschwerde der Sozialkommission der Gemeinde Flamatt hiess das Kantonsgericht Freiburg am 10. September 2007 gut. Es hob die angefochtene Verfügung (Dispositiv-Ziff. I B) auf und wies die Sache zwecks Wiederaufnahme des Verfahrens an den Untersuchungsrichter zurück. Dagegen richtet sich die eingereichte Beschwerde.
2.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid, mit dem das kantonale Verfahren nicht abgeschlossen wird. Ob dieser Entscheid vor Bundesgericht überhaupt angefochten werden kann, ist fraglich, braucht hier aber nicht entschieden zu werden, weil auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann. Wie bereits im kantonalen Verfahren stellt sich die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht auf den Standpunkt, die Gemeinde Flamatt habe - abgesehen davon, dass sie zur Beschwerdeerhebung nicht befugt sei - die Beschwerde verspätet eingelegt. Ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, wiederholt sie damit ausschliesslich ihre bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Einwendungen, die das Kantonsgericht mit einer sachlich vertretbaren Begründung verworfen hat. Ihre Vorbringen erschöpfen sich mithin in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid und genügen den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ein unentgeltlicher Anwalt ist schon deshalb nicht zu bestellen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren (Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: