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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_575/2007/bri
Urteil vom 10. November 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Kaspar Noser,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Burgstrasse 16, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Übertretung des Gewässerschutzgesetzes,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Glarus vom 23. August 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 23. August 2007, mit dem der Schuldspruch wegen Verstosses gegen das Gewässerschutzgesetz zwar bestätigt, die Strafzumessung jedoch zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückgewiesen wurde. Gemäss Dispositiv hat das Obergericht den kantonsgerichtlichen Entscheid (vollumfänglich) aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
2.
Beim angefochtenen Urteil geht es um einen kantonalen Rückweisungsentscheid. Da die Rückweisung das Verfahren nicht zum Abschluss bringt, liegt kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vor. Ebenso wenig handelt es sich hier um einen Teilentscheid, weil nicht über einen unabhängigen Teil der Begehren gemäss Art. 91 lit. a BGG entschieden wurde. Schliesslich liegt auch kein anfechtbarer "Vor- oder Zwischenentscheid" im Sinne von Art. 93 BGG vor. Für die Anfechtung von solchen Entscheiden reicht im Vergleich zur Nichtigkeitsbeschwerde nicht aus, dass eine für den Ausgang der Sache präjudizielle Frage des Bundesrechts definitiv entschieden wurde. Vielmehr müssen alternativ die zusätzlichen Voraussetzungen des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (lit. a) oder der bedeutenden Zeit-/Kostenersparnis durch Herbeiführung eines Endentscheids (lit. b) gegeben sein. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Weder bewirkt das obergerichtliche Urteil für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von lit. a noch liesse sich mit der Gutheissung der Beschwerde - trotz Herbeiführung eines Endentscheids - ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von lit. b ersparen (vgl. BGE 133 IV 137 E. 2.3 sowie Urteil 6B_71/2007 vom 31. Mai 2007 E. 2.3). Da es mithin an einem tauglichen Anfechtungsojekt fehlt, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: