BGer 2C_610/2007
 
BGer 2C_610/2007 vom 08.11.2007
Tribunale federale
2C_610/2007/leb
{T 0/2}
Urteil vom 8. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Luzern, Verwaltungskommission,
Hirschengraben 16, 6003 Luzern,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Luzern I. Kammer,
Postfach, 6002 Luzern.
Gegenstand
Nichtanerkennen der Anwaltspraktika; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern I. Kammer vom 12. September 2007.
Erwägungen:
1.
X.________ gelangte mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht, die sich gegen einen Entscheid der 1. Kammer des Obergerichts des Kantons Luzern richtet. Die Beschwerde hat zum Gegenstand "Nichtanerkennen Anwaltspraktika + unentgeltliche Rechtspflege bzw. falsche Kostensprechung Verletzung Berufswahlfreiheit, pers. Freiheit etc.". Der Beschwerdeführer beantragt, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 12. September 2007 sei aufzuheben, das Obergericht bzw. die Verwaltungskommission sei anzuweisen, ihm das Anwaltspraktikum ganz oder einen Teil davon zu erlassen, eventuell sei die Kostenverlegung des Obergerichts aufzuheben. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird einerseits um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Kostenerlass, andererseits um Ansetzung einer Frist zur weiteren Begründung ersucht. Im Übrigen werden einige namentlich genannte sowie alle aus den Kantonen Luzern und Solothurn stammenden Bundesrichter abgelehnt, und der Beschwerdeführer verlangt eine "frische unabhängige Besetzung, die noch nie über und gegen ihn entschieden" habe.
2.
2.1 Auf die Ausstandsbegehren ist mangels Nennung eines tauglichen Ausstandsgrundes (vgl. Art. 34 BGG) nicht einzutreten.
2.2 In der Sache selbst geht es um die Anrechnung der vom Beschwerdeführer offenbar absolvierten Praktika an das einjährige Anwaltspraktikum. Das gemäss § 3 des Luzerner Gesetzes vom 4. März 2002 über das Anwaltspatent und die Parteivertretung (kantonales Anwaltsgesetz [AnwG]) in Verbindung mit § 5 der Verordnung vom 16. Mai 2002 über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen grundsätzlich im Kanton zu absolvierende Praktikum ist Voraussetzung für die Zulassung zur Anwaltsprüfung. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA [SR 935.61]) ist Voraussetzung für die Erteilung des Anwaltspatents durch die Kantone unter anderem ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, das mit einem Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse abgeschlossen wurde. Art. 7 Abs. 3 BGFA sodann bestimmt, dass für die Zulassung zum Praktikum der Abschuss eines juristischen Studiums mit dem Bachelor genügt. Im Übrigen regelt das Bundesrecht weder die Anforderungen an den Erwerb des kantonalen Anwaltspatents noch die Modalitäten des Praktikums näher. Art. 7 BGFA stellt nur Minimalanforderungen auf, welche von den Kantonen nicht unterschritten werden dürfen, wenn sie sicherstellen wollen, dass die von ihnen erteilten Patente den Eintrag ins Anwaltsregister anderer Kantone erlauben (vgl. Lucien W. Valloni/Marcel C. Steinegger, Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA], Zürich 2002, Ziff. 5.4.2 zu Art. 7 Abs. 1 lit. b, S. 31 f; Walter Fellmann/Gaudenz Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2006, N. 1 und 15 zu Art. 7 S. 49 und 53). Überlässt schon das spezifisch für Anwälte bestimmte Freizügigkeitsgesetz den Kantonen grundsätzlich die Befugnis, Regeln über das Praktikum aufzustellen, gilt dies erst recht für das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz [BGBM; SR 943.02]; s. zur beschränkten Bedeutung des BGBM für das Anwaltspraktikum BGE 125 II 315). Für den vorliegenden Rechtsstreit ist (materiell) allein kantonales Recht massgebend.
2.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG muss die Beschwerdeschrift eine Begründung enthalten, worin in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Vor Bundesgericht kann nicht unmittelbar die Verletzung von kantonalem Gesetzes- oder Verordnungsrecht geltend gemacht werden. Zulässig sind nur die in Art. 95 BGG vorgesehenen Rügen (Verletzung von Bundes(verfassungs)recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und von interkantonalem Recht). Dabei muss die Rüge der Verletzung von (bundesrechtlichen oder kantonalrechtlichen) Grundrechten spezifisch begründet werden (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. es muss aufgezeigt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid sie durch die Art der Handhabung des kantonalen Rechts verletze.
Das vom Beschwerdeführer angerufene Bundesrecht (BGFA und BGBM) ist, wie bereits dargelegt, vorliegend nicht einschlägig. Er müsste daher aufzeigen, dass und inwiefern das die Anforderungen an das Praktikum definierende kantonale Recht als solches oder dessen Anwendung im konkreten Einzelfall gegen verfassungsmässige Rechte verstosse. Entsprechend begründete Rügen lassen sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Sie hätten grundsätzlich innert der Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG formgerecht erhoben werden müssen. Das Ansetzen einer Nachfrist zur Ergänzung der Begründung (die Beschwerde ist am letzten Tag der Frist eingereicht worden) fällt ausser Betracht, da die Beschwerdefrist als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden kann (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG) und die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung offensichtlich nicht erfüllt wären (vgl. Art. 50 BGG).
2.4 Auf die Beschwerde, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.5 Da die Beschwerde (schon aus formellen Gründen) aussichtslos erscheint, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind grundsätzlich dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen, liegen doch keine besonderen Gründe für einen Verzicht auf Kostenerhebung vor (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern I. Kammer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. November 2007
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: